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Überschuldung

Die GmbH ist über­schul­det, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn wirt­schaft­li­chen Ana­ly­sen erge­ben, dass die GmbH fort­be­stehen könn­te. Ist Ihre GmbH rein rech­ne­risch über­schul­det, muss der Geschäfts­füh­rer inner­halb von sechs Wochen ab Fest­stel­lung der Über­schul­dung Insol­venz­an­trag stel­len. Eine Über­schul­dung kann bereits durch ein­fa­che bilan­zi­el­le Maß­nah­men besei­tigt wer­den. Haben Sie z. B. Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen in Ihre GmbH ein­ge­bracht (Fremd­ka­pi­tal), dann kön­nen Sie durch Ver­zicht auf das Dar­le­hen (Rang­rück­tritt) eine Bilanz­ver­kür­zung errei­chen, so dass die Über­schul­dung besei­tigt ist. Nach den Rege­lun­gen der neu­en InsO neh­men künf­tig auch nach­ran­gi­ge Ver­bind­lich­kei­ten am Insol­venz­ver­fah­ren teil (§ 39 Abs. 2 InsO).

Umstrit­ten ist, wel­che Aus­wir­kun­gen dies tat­säch­lich für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen mit Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung hat. Als Vor­sichts­maß­nah­me wird emp­foh­len, in Zwei­fels­fäl­len einen For­de­rungs­ver­zicht, ggf. mit Bes­se­rungs­op­ti­on, zu ver­ein­ba­ren. Das kann aller­dings steu­er­lich nach­tei­li­ge Fol­gen haben. Eine Über­schul­dung kann durch die Zufüh­rung von Eigen­ka­pi­tal besei­tigt wer­den. Das kann gesche­hen durch – eine Kapi­tal­erhö­hung und/oder – Zuzah­lun­gen der bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter in das Eigen­ka­pi­tal nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB. Sofern die Gesell­schaf­ter eigen­ka­pi­talerset­zen­de Leis­tun­gen in die GmbH ein­ge­bracht haben (Gesell­schaf­ter­dar­le­hen), ist eine Kapi­tal­erhö­hung nicht zu emp­feh­len, weil die Unter­bi­lanz nur in Höhe des Agios besei­tigt wird. In Fra­ge kommt aber ein Kapi­tal­schnitt, d. h. eine ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung in Ver­bin­dung mit einer Kapitalerhöhung.

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Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen

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Treuepflichten

Neben den kauf­män­ni­schen und han­dels­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen unter­lie­gen Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einem weit rei­chen­den Gebot zur Treue­pflicht gegen­über der GmbH. Die Treue­pflicht ver­langt vom Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer), dass er Alles tun muss, um den Gegen­stand und Zweck der GmbH zu för­dern und Alles unter­las­sen müs­sen, was dem Gegen­stand und Zweck der GmbH scha­det (§ 705 BGB). Eine schuld­haf­te Treue­pflicht­ver­let­zung führt zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch. Die­ser besteht gegen­über der Gesell­schaft, nicht aber ein­zel­nen Gesell­schaf­tern gegen­über. Sol­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 30 Jah­ren (§ 195 BGB).

Bei­spie­le für Treue­pflicht­ver­stö­ße gegen­über der GmbH:

  1. Untä­tig­keit
  2. Unter­las­sen von Geschäften
  3. Man­gel­haf­te Aus­füh­rung von Geschäften
  4. Geschäf­te auf eige­ne Rech­nung im Gegen­stand der GmbH (Ver­stoß gegen das Wettbewerbsverbot)

Beson­de­re Aus­prä­gung der Treue­pflicht ist ein gene­rel­les Wett­be­werbs­ver­bot. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer darf nur mit Geneh­mi­gung der GmbH aus­nahms­wei­se im Geschäfts­zweck der GmbH auf eige­ne Rech­nung tätig wer­den. Dies gilt nicht für den ein­zi­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH.

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Treuhand an einem GmbH-Anteil

Bei einem Treu­hand­ver­hält­nis tritt der Gesell­schaf­ter der GmbH in eige­nem Namen auf frem­de Rech­nung auf. Der Treu­hand­ver­trag bedarf nach herr­schen­der Mei­nung der nota­ri­el­len Beur­kun­dung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Der Auf­trag des Treu­ge­bers an den Treu­hän­der, sich für ihn treu­hän­de­risch an der Grün­dung oder an einer Kapi­tal­erhö­hung zu betei­li­gen, bedarf dage­gen kei­ner nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Die Mit-Gesell­schaf­ter haben Anspruch auf Aus­kunft über die Per­son des Treu­ge­bers. Der tat­säch­li­che wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer bleibt so im Hin­ter­grund und für die Öffent­lich­keit nicht erkenn­bar. Ein Treu­hand­ver­hält­nis kann mit der Grün­dung der GmbH, im Zusam­men­hang mit einer Kapi­tal­erhö­hung oder durch Kauf und Abtre­tung es Geschäfts­an­teils an den Treu­hän­der ent­ste­hen. Der Treu­hän­der wird damit selbst zum Gesell­schaf­ter mit allen Rech­ten und Pflichten.

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Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

Der Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH hat grund­sätz­lich kein Teil­nah­me­recht, aber eine Teil­nah­me­pflicht, d.h. Sie müs­sen auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men, um den Gesell­schaf­tern Rede und Ant­wort zu ste­hen. Wenn der Fremd-Geschäfts­füh­rer an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung auf kei­nen Fall teil­neh­men will – etwa, weil Sie unbe­dingt noch Infor­ma­tio­nen zur recht­li­chen Beur­tei­lung der Beschluss­la­ge brau­chen – müs­sen Sie Ihre Abwe­sen­heit begrün­den kön­nen. Wenn er kei­ne Nach­tei­le (außer­or­dent­li­che Kün­di­gung) ris­kie­ren will, soll­ten er ein Attest vor­le­gen oder einen Arzt­be­such bele­gen können.

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Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Tantieme

Tan­tie­men sind ver­trag­lich ver­ein­bar­te, varia­ble Zusatz­leis­tun­gen, die der Geschäfts­füh­rer oder lei­ten­de Ange­stell­te der GmbH als Erfolgs­be­tei­li­gung erhal­ten. Sie ori­en­tie­ren sich am Gewinn- oder Umsatz der GmbH, wer­den jedoch auch vom Errei­chen bestimm­ter Unter­neh­mens­zie­le oder von einer per­sön­li­chen Beur­tei­lung abhän­gig gemacht. Tan­tie­me-Zah­lun­gen an den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH sind in der Pra­xis unkom­pli­ziert – die­se wer­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en aus­ge­han­delt und bezie­hen sich auf die ange­streb­ten Unter­neh­mens­zie­le (Umsatz, Gewinn, betriebs­wirt­schaft­li­che Zie­le). Die Zah­lun­gen sind lohn­steu­er­pflich­ti­ger Gehalts­be­stand­teil (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Damit Tan­tie­me­zah­lun­gen für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von den Finanz­be­hör­den aner­kannt und die Zah­lun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen, müs­sen die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, damit die­se Zusatz­leis­tun­gen nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt werden:

  1. Die Tan­tie­me­ver­ein­ba­rung ist Bestand­teil des von den Gesell­schaf­tern mit dem Geschäfts­füh­rer schrift­lich abge­schlos­se­nen Anstellungsvertrags.
  2. Wird die Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung erst nach­träg­lich ver­ein­bart, sind die Vor­aus­set­zun­gen zur wirk­sa­men und steu­er­recht­lich aner­kann­ten Ände­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges zu beachten.
  3. Die Tan­tie­me-Zah­lun­gen, die an alle Geschäfts­füh­rer gemein­sam von der GmbH geleis­tet wer­den, dür­fen nicht mehr als 50% des Jah­res­über­schus­ses betra­gen (50%-Regel).
  4. Die Tan­tie­me muss ver­trags­ge­mäß aus­ge­zahlt werden.
  5. Eine Umsatz-Tan­tie­me wird für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nur aus­nahms­wei­se steu­er­lich aner­kannt (Grün­dungs­pha­se, Umstruk­tu­rie­rungs­pha­se, aus­ge­präg­te Vertriebstätigkeit).

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Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Stimmverbote

Um Inter­es­sen­über­schnei­dun­gen zwi­schen Gesell­schaf­ter-Inter­es­se und Inter­es­se der GmbH aus­zu­schlie­ßen, darf in bestimm­ten Fäl­len das Stimm­recht nicht aus­ge­übt wer­den. Dabei ist der Grund­satz, wonach nie­mand Rich­ter in eig­ner Sache sein kann, zu berück­sich­ti­gen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mit­wir­ken dür­fen Sie als Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) bei der Beschluss­fas­sung über:

  1. Ihre eige­ne Ent­las­tung (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Wird Gesamt­ent­las­tung erteilt, sind alle geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter von der Beschluss­fas­sung aus­ge­schlos­sen. Bei Ein­zel-Ent­las­tung kann bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern der ande­re Geschäfts­füh­rer nur abstim­men, sofern kei­ne gemein­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung vorliegt,
  2. die Abbe­ru­fung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund (BGH Urteil vom 20.12.1982, DB 1983, 381),
  3. die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (BGH Urteil vom 27.10.1986; NJW 1987,1889),
  4. die Ein­zie­hung Ihres Geschäfts­an­teils (§ 34 GmbHG),
  5. Ihre Befrei­ung von einer Ver­bind­lich­keit, auch für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, Ver­zicht auf eine Ver­bind­lich­keit, Auf­rech­nung, Stun­dung oder Inan­spruch­nah­me als Bürge,
  6. die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts mit dem Gesell­schaf­ter (Abschluss von Miet- und Pacht­ver­trä­gen, Dar­le­hen, schuld­recht­li­che Verträge),
  7. die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung von Rechts­strei­tig­kei­ten gegen einen Gesell­schaf­ter (auch: die Gel­tend­ma­chung von For­de­run­gen, Mahn­be­scheid, Kla­ge, Zwangs­voll­stre­ckung, Schiedsverfahren).

Dage­gen kön­nen Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit abstim­men bei Ihrer Bestel­lung und Abbe­ru­fung zum Geschäfts­füh­rer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Ände­rung und zur Kün­di­gung Ihres Anstellungsvertrages.

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Stimmrecht

Jeder EUR des Geschäfts­an­teils an der GmbH gewäh­ren eine Stim­me (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesell­schafts­ver­trag kann abwei­chen­de Rege­lun­gen tref­fen. Stimm­recht und nomi­na­ler Geschäfts­an­teil müs­sen dabei nicht über­ein­stim­men. So kann ver­ein­bart wer­den, dass 10% des Nomi­nal­ka­pi­tals über 51% der Stim­men ver­fügt bzw. 90% über 49% des Stimm­rechts ver­fü­gen. Für jeden Geschäfts­an­teil muss das Stimm­recht ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den. Bei­spiel: Ver­fügt der Gesell­schaf­ter über einen Geschäfts­an­teil von 500 EUR zu 10 Stim­men, kann er nicht mit 7 Stim­men JA und mit 3 Stim­men NEIN stim­men, son­dern nur ein­heit­lich mit 10 Stim­men JA oder NEIN. Ver­fügt der Gesell­schaf­ter über meh­re­re Geschäfts­an­tei­le (Kauf, Erb­schaft), muss er nach herr­schen­der Auf­fas­sung nicht ein­heit­lich abstim­men, z.B. wenn er aus einem Treu­hand-Anteil eine Beschluss­vor­ga­be ein­zu­hal­ten hat.

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Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Stammkapital und Stammeinlage

Jeder Gesell­schaf­ter betei­ligt sich an der GmbH in Höhe der Stamm­ein­la­ge am Stamm­ka­pi­tal, das ist der Betrag, bis zu des­sen Höhe die GmbH für unge­deck­te Schul­den auf­kom­men muss. Bei Grün­dung der GmbH muss jeder Gesell­schaf­ter einen Teil der Stamm­ein­la­ge ein­zah­len. Den Teil der Stamm­ein­la­ge, den der Gesell­schaf­ter nicht sofort leis­tet (sog. aus­ste­hen­de Ein­la­ge), muss er auf Ver­lan­gen der GmbH und einem ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­zah­len. Wel­che Beson­der­hei­ten beim Stamm­ka­pi­tal und bei den Stamm­ein­la­gen zu beach­ten sind, ist im GmbH- Gesetz geregelt.

Hier das Wichtigste:

  1. Für die GmbH ist ein Min­dest-Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € vor­ge­schrie­ben (§ 5 Abs. 1). Davon sind min­des­tens 12.500 € sofort als Ein­la­ge auf­zu­brin­gen bzw. einzuzahlen.
  2. Die Ein­la­ge jedes Gesell­schaf­ters muss min­des­tens 1 € betra­gen (§ 5 Abs. 1). Jeweils 1 € gewährt bei der Beschluss­fas­sung eine Stimme.
  3. Der Gesell­schaf­ter kann meh­re­re Stamm­ein­la­gen über­neh­men (§ 5 Abs. 2).
  4. Die Stamm­ein­la­gen der ein­zel­nen Gesell­schaf­ter kön­nen unter­schied­li­che Höhe haben (§ 5 Abs. 3).
  5. Auch eine Per­son allei­ne kann eine GmbH auch allei­ne grün­den, also ohne wei­te­re Gesell­schaf­ter – die sog. Einpersonen-GmbH.

 

Weiterführend:

Nütz­li­che Zusatz-Infor­ma­tio­nen > Gesell­schafts­ver­trag mit alter­na­ti­ven Mus­ter­for­mu­lie­run­gen je nach Inter­es­sen­la­ge des Gesellschafters

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Stille Beteiligung

Der aty­pisch still betei­lig­te Gesell­schaf­ter stellt der GmbH Kapi­tal und wird als Gegen­leis­tung dafür am Gesell­schafts­ver­mö­gen der GmbH, den stil­len Reser­ven und am Erfolg und am Ver­lust der GmbH betei­ligt, er steht in Form einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft zur GmbH. Gewinn und Ver­lust wer­den für die GmbH und den stil­len Gesell­schaf­ter vom Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt ein­heit­lich und geson­dert fest­ge­stellt (§ 180 AO). Ein­künf­te des stil­len Gesell­schaf­ters sind Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Ver­lus­te kön­nen nach gemäß § 15a EStG bis zur Höhe der getä­tig­ten Ein­la­ge ver­rech­net werden.

Eine stil­le Betei­li­gung kann auch vom Gesell­schaf­ter ein­ge­räumt wer­den. Vor­teil: Die Ver­zin­sung der stil­len Betei­li­gung min­dert als Betriebs­aus­ga­be den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH. Das Finanz­amt prüft dann aber genau, ob hier eine unzu­läs­si­ge Ver­ein­ba­rung mit einer nahe­ste­hen­den Per­son vor­liegt, also ob es sich um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung han­delt. Laut BFH (Urteil vom 9.6.1994; Az: IV R 47 – 48/92) ent­steht kei­ne vGA wegen Unan­ge­mes­sen­heit, soweit bei einer typi­schen stil­len Gesell­schaft ohne Ver­lust­be­tei­li­gung oder einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen nach den im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses vor­her­seh­ba­ren Ver­hält­nis­sen die durch­schnitt­li­che Ren­di­te vor­aus­sicht­lich 25% des Nenn­ka­pi­tals der vom Gesell­schaf­ter hin­ge­ge­be­nen stil­len Ein­la­ge bzw. des Dar­le­hens nicht übersteigt.

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Sperrminorität

Die Sperr­mi­no­ri­tät ermög­licht es dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH) zu ver­hin­dern, dass Beschlüs­se gegen sei­nen Wil­len gefasst wer­den. So sind laut GmbH-Gesetz für sat­zungs­än­dern­de Beschlüs­se wie z. B. eine Kapi­tal­erhö­hung eine ¾‑Mehrheit vor­ge­schrie­ben, der Beschluss muss also mit 75% der Stim­men (Rech­ner: Beschluss-Mehr­hei­ten) gefasst wer­den. Damit kann der Gesell­schaf­ter, der über 26% der Antei­le ver­fügt, mit sei­nen Stim­men ver­hin­dern, dass eine Kapi­tal­erhö­hung beschlos­sen wird. Er kann die­sen Beschluss also ver­hin­dern, er ver­fügt über eine sog. Sperrminorität.

Weiterführend:

Beschluss-For­mu­lar „Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges” > hier anklicken

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