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§ 55 Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beschlos­sen, so bedarf es zur Über­nah­me jedes Geschäfts­an­teils an dem erhöh­ten Kapi­tal einer nota­ri­ell auf­ge­nom­me­nen oder beglau­big­ten Erklä­rung des Übernehmers.

(2) Zur Über­nah­me eines Geschäfts­an­teils kön­nen von der Gesell­schaft die bis­he­ri­gen Gesell­schaf­ter oder ande­re Per­so­nen, wel­che durch die Über­nah­me ihren Bei­tritt zu der Gesell­schaft erklä­ren, zuge­las­sen wer­den. Im letz­te­ren Fal­le sind außer dem Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils auch sons­ti­ge Leis­tun­gen, zu wel­chen der Bei­tre­ten­de nach dem Gesell­schafts­ver­tra­ge ver­pflich­tet sein soll, in der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Urkun­de ersicht­lich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesell­schaft bereits ange­hö­ren­den Gesell­schaf­ter ein Geschäfts­an­teil an dem erhöh­ten Kapi­tal über­nom­men, so erwirbt der­sel­be einen wei­te­ren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestim­mun­gen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nenn­be­trä­ge der Geschäfts­an­tei­le sowie die Bestim­mun­gen in § 19 Abs. 6 über die Ver­jäh­rung des Anspruchs der Gesell­schaft auf Leis­tung der Ein­la­gen sind auch hin­sicht­lich der an dem erhöh­ten Kapi­tal über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le anzuwenden.

Für die Kapi­tal­erhö­hung gel­ten je nach Grün­dungs­jahr unter­schied­li­che Vor­schrif­ten. Hat die Gesell­schaft bereits vor dem 01.01.1999 bestan­den, dann kann eine Kapi­tal­erhö­hung auch in DM nach den alten Regeln vor­ge­nom­men wer­den. Das gilt auch für GmbH, die von der Mög­lich­keit des § 85 Abs. 2 Gebrauch gemacht haben und nach dem 01.01.1999 gegrün­det wur­den. Gesell­schaf­ten, die nach dem 01.01.1999 gegrün­det wur­den oder ihr Stamm­ka­pi­tal in Euro umge­stellt haben, kön­nen eine Kapi­tal­erhö­hung nur in Euro vor­neh­men. Ach­tung: Wird eine Kapi­tal­erhö­hung nach dem 01.01.2002 durch­ge­führt, muss das noch in DM-aus­ge­zeich­ne­te Stamm­ka­pi­tal zunächst in Euro umge­wan­delt wer­den, damit die Kapi­tal­erhö­hung ein­ge­tra­gen wer­den kann.

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§ 54 Anmeldung und Eintragung

(1) Die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Der Anmel­dung ist der voll­stän­di­ge Wort­laut des Gesell­schafts­ver­trags bei­zu­fü­gen; er muß mit der Beschei­ni­gung eines Notars ver­se­hen sein, daß die geän­der­ten Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags mit dem Beschluß über die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­trags und die unver­än­der­ten Bestim­mun­gen mit dem zuletzt zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reich­ten voll­stän­di­gen Wort­laut des Gesell­schafts­ver­trags übereinstimmen.

(2) Bei der Ein­tra­gung genügt, sofern nicht die Abän­de­rung die in § 10 Abs. 1 und 2 bezeich­ne­ten Anga­ben betrifft, die Bezug­nah­me auf die bei dem Gericht ein­ge­reich­ten Urkun­den über die Abän­de­rung. Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung fin­det in betreff aller Bestim­mun­gen statt, auf wel­che sich die in § 10 Abs. 3 und in § 13b Abs. 4 des Han­dels­ge­setz­buchs vor­ge­schrie­be­nen Ver­öf­fent­li­chun­gen beziehen.

(3) Die Abän­de­rung hat kei­ne recht­li­che Wir­kung, bevor sie in das Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft ein­ge­tra­gen ist.

Grund­sätz­lich wirkt eine beschlos­se­ne Sat­zungs­än­de­rung erst mit ihrer Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter. Die Anmel­dung erfolgt durch die Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl. Zur Erhö­hung und Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals gel­ten Son­der­be­stim­mun­gen. Bestehen Zweig­nie­der­las­sun­gen, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die ein­ge­tra­ge­nen Sat­zun­gen mit­ein­an­der in Ein­klang ste­hen, und ent­spre­chen­de Unter­la­gen auch zum Han­dels­re­gis­ter der Zweig­nie­der­las­sung ein­rei­chen. Eine auf einem nich­ti­gen Beschluss beru­hen­de Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges darf nicht ein­ge­tra­gen wer­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen nach den­noch erfolg­ter Anmel­dung die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit durch einen neu­en und jetzt form­wirk­sa­men Gesell­schaf­ter­be­schluss herbeiführen.

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§ 53 Form der Satzungsänderung

(1) Eine Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges kann nur durch Beschluß der Gesell­schaf­ter erfolgen.

(2) Der Beschluss muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den, der­sel­be bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­tei­len der abge­ge­be­nen Stim­men. Der Gesell­schafts­ver­trag kann noch ande­re Erfor­der­nis­se aufstellen.

(3) Eine Ver­meh­rung der den Gesell­schaf­tern nach dem Gesell­schafts­ver­trag oblie­gen­den Leis­tun­gen kann nur mit Zustim­mung sämt­li­cher betei­lig­ter Gesell­schaf­ter beschlos­sen werden.

Sat­zungs­än­de­run­gen sind alle Ände­run­gen, die den fakul­ta­ti­ven Inhalt des Gesell­schafts­ver­tra­ges betref­fen. Kei­ne Sat­zungs­än­de­run­gen sind danach: die Ver­äu­ße­rung des Unter­neh­mens, der Abschluss von Unter­neh­mens­ver­trä­gen, Umwand­lung, Ver­schmel­zung oder Spal­tung der GmbH. Da die­se Vor­gän­ge jedoch die in die Rech­te der Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich ein­grei­fen, müs­sen Sie die­se recht­lich wie Sat­zungs­än­de­run­gen behan­deln und die dafür vor­ge­se­he­nen Form­vor­schrif­ten zur ordent­li­chen Beschluss­fas­sung ein­hal­ten. Der Ände­rungs­be­schluss muss mit min­des­tens ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst wer­den. Der Beschluss zur Sat­zungs­än­de­rung kann auch im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren erfolgen.

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§ 52 Aufsichtsrat

(1) Ist nach dem Gesell­schafts­ver­trag ein Auf­sichts­rat zu bestel­len, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105, § 110 bis § 114, § 116 des Akti­en­ge­set­zes in Ver­bin­dung mit § 93 Abs. 1 und 2 des Akti­en­ge­set­zes, § 170, § 171, § 337 des Akti­en­ge­set­zes ent­spre­chend anzu­wen­den, soweit nicht im Gesell­schafts­ver­trag ein ande­res bestimmt ist.

(2) Wer­den die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats vor der Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter bestellt, gel­ten § 37 Abs. 4 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Akti­en­ge­set­zes ent­spre­chend. Jede spä­te­re Bestel­lung sowie jeden Wech­sel von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern haben die Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich durch den Bun­des­an­zei­ger und die im Gesell­schafts­ver­trag für die Bekannt­ma­chun­gen der Gesell­schaft bestimm­ten ande­ren öffent­li­chen Blät­ter bekannt­zu­ma­chen und die Bekannt­ma­chung zum Han­dels­re­gis­ter einzureichen.

(3) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats wegen Ver­let­zung ihrer Oblie­gen­hei­ten ver­jäh­ren in fünf Jahren.

Das GmbHG kennt kei­nen obli­ga­to­ri­schen Auf­sichts­rat, erlaubt jedoch die Bil­dung eines frei­wil­li­gen Auf­sichts­ra­tes durch Gesell­schafts­ver­trag. Inso­fern gel­ten dazu weit­ge­hend die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes. Eine GmbH muss jedoch einen Auf­sichts­rat bil­den, wenn die GmbH im sog. Mon­tan­be­reich tätig ist und in der Regel mehr als 1.000 Arbeit­neh­mer beschäf­tigt, wenn es sich um eine GmbH mit mehr als 2.000 Arbeit­neh­mern nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz 1976 han­delt oder wenn es sich um eine GmbH mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz 1952  han­delt. Zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist der Auf­sichts­rat auch für Kapitalanlagegesellschaften.

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§ 51b Gerichtliche Entscheidung über Auskunfts- und Einsichtsrecht

Für die gericht­li­che Ent­schei­dung über das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht fin­det § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Akti­en­ge­set­zes ent­spre­chen­de Anwen­dung. Antrags­be­rech­tigt ist jeder Gesell­schaf­ter, dem die ver­lang­te Aus­kunft nicht gege­ben oder die ver­lang­te Ein­sicht nicht gestat­tet wor­den ist.

Zustän­dig für Aus­kunfts­ver­fah­ren ist das Land­ge­richt am Sitz der GmbH (Kam­mer für Han­dels­sa­chen). Der Aus­kunfts­su­chen­de stellt dazu einen schrift­li­chen Antrag, der die Ange­le­gen­heit der Gesell­schaft und die Art der begehr­ten Infor­ma­ti­on so genau bezeich­net, dass das Gericht einen hin­rei­chend kla­ren Beschluss for­mu­lie­ren kann. Das Ver­fah­ren endet mit dem Beschluss. Danach wird fest­ge­stellt, ob das Begeh­ren zu gewäh­ren ist oder ob der Antrag abge­lehnt wird. Der Beschluss kann voll­streckt wer­den. Eine sofor­ti­ge Beschwer­de zum OLG gegen den Beschluss des LG ist nur aus­nahms­wei­se mög­lich. Für das Aus­kunfts­ver­fah­ren besteht vor dem LG  kein Anwaltszwang.

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§ 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben jedem Gesell­schaf­ter auf Ver­lan­gen unver­züg­lich Aus­kunft über die Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft zu geben und die Ein­sicht der Bücher und Schrif­ten zu gestatten.

(2) Die Geschäfts­füh­rer dür­fen die Aus­kunft und die Ein­sicht ver­wei­gern, wenn zu besor­gen ist, dass der Gesell­schaf­ter sie zu gesell­schafts­frem­den Zwe­cken ver­wen­den und dadurch der Gesell­schaft oder einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men einen nicht uner­heb­li­chen Nach­teil zufü­gen wird. Die Ver­wei­ge­rung bedarf eines Beschlus­ses der Gesellschafter.

(3) Von die­sen Vor­schrif­ten kann im Gesell­schafts­ver­trag nicht abge­wi­chen werden.

Das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht ist ein per­sön­li­ches Mit­glied­schafts­recht des Gesell­schaf­ters. Eine höchst­per­sön­li­che Aus­übung ist jedoch nicht not­wen­dig. Der Gesell­schaf­ter kann einen zur Berufs­ver­schwie­gen­heit Ver­pflich­te­ten (Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt, Wirt­schafts­prü­fer, Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Insol­venz­ver­wal­ter) hin­zu­zie­hen oder zur Aus­übung des Rech­tes bevollmächtigen.

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§ 51 Form der Einberufung

(1) Die Beru­fung der Ver­samm­lung erfolgt durch Ein­la­dung der Gesell­schaf­ter mit­tels ein­ge­schrie­be­ner Brie­fe. Sie ist mit einer Frist von min­des­tens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Ver­samm­lung soll jeder­zeit bei der Beru­fung ange­kün­digt werden.

(3) Ist die Ver­samm­lung nicht ord­nungs­mä­ßig beru­fen, so kön­nen Beschlüs­se nur gefaßt wer­den, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter anwe­send sind.

(4) Das glei­che gilt in Bezug auf Beschlüs­se über Gegen­stän­de, wel­che nicht wenigs­tens drei Tage vor der Ver­samm­lung in der für die Beru­fung vor­ge­schrie­be­nen Wei­se ange­kün­digt wor­den sind.

Form­feh­ler bei der Ein­be­ru­fung kön­nen zur Nich­tig­keit oder Anfecht­bar­keit der in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se füh­ren. Bei man­gel­haf­ter Ankün­di­gung der Tages­ord­nung liegt selbst dann ein Form­feh­ler vor, wenn die Gesell­schaf­ter ohne­hin oder aus ande­ren Grün­den bereits Kennt­nis von der Tages­ord­nung hat­ten. Von vor­ne her­ein nich­tig sind die Beschlüs­se, wenn die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung von einem nicht Berech­tig­ten ein­ge­la­den wur­de oder wenn nicht sämt­li­che Gesell­schaf­ter ein­ge­la­den wur­den. Feh­len auf der Ein­la­dung Anga­ben zu Ort und Tag (Grenz­fall: Uhr­zeit), dann ist ein trotz­dem ergan­ge­ner Beschluss nich­tig, kann aber geheilt wer­den. Alle ande­ren Form- und Frist­ver­stö­ße (ohne ein­ge­schrie­be­nen Brief, Wochen­frist nicht ein­ge­hal­ten) füh­ren zur Anfecht­bar­keit der Beschlüs­se. Zwar kön­nen die Gesell­schaf­ter per Beschluss auf die Ein­hal­tung von Form­vor­schrif­ten ver­zich­ten. Das soll­ten Sie aber grund­sätz­lich nicht tun. Bei­spiel: Wenn Sie eine sol­che Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­zei­tig ver­las­sen müs­sen, kön­nen dar­in wirk­sam Beschlüs­se trotz Ihrer Abwe­sen­heit gefasst wer­den. Auch sol­che, die z. B. nicht in der Tages­ord­nung vor­ge­se­hen waren.

Geschäfts­füh­rung „prak­tisch”: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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§ 50 Minderheitsrechte

(1) Gesell­schaf­ter, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals ent­spre­chen, sind berech­tigt, unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de die Beru­fung der Ver­samm­lung zu verlangen.

(2) In glei­cher Wei­se haben die Gesell­schaf­ter das Recht zu ver­lan­gen, daß Gegen­stän­de zur Beschluss­fas­sung der Ver­samm­lung ange­kün­digt werden.

(3) Wird dem Ver­lan­gen nicht ent­spro­chen oder sind Per­so­nen, an wel­che das­sel­be zu rich­ten wäre, nicht vor­han­den, so kön­nen die in Absatz 1 bezeich­ne­ten Gesell­schaf­ter unter Mit­tei­lung des Sach­ver­hält­nis­ses die Beru­fung oder Ankün­di­gung selbst bewir­ken. Die Ver­samm­lung beschließt, ob die ent­stan­de­nen Kos­ten von der Gesell­schaft zu tra­gen sind.

Das Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter ist schrift­lich oder münd­lich an die Geschäfts­füh­rung zu rich­ten. Im Antrag muss die 10 %-Min­der­heit legi­ti­miert wer­den, der Gegen­stand der Beschluss­fas­sung genannt  und die Eil­be­dürf­tig­keit des Anlie­gens begrün­det wer­den. Wird der Geschäfts­füh­rer dar­auf­hin nicht tätig, dann löst dies nach einer ange­mes­se­nen Frist (1 Monat) ein Selbst­hil­fe­recht der Gesell­schaf­ter-Min­der­heit aus. Die­se kön­nen damit selbst wirk­sam zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung laden.

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§ 49 Einberufung der Gesellschafterversammlung

(1) Die Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter wird durch die Geschäfts­füh­rer berufen.

(2) Sie ist außer den aus­drück­lich bestimm­ten Fäl­len zu beru­fen, wenn es im Inter­es­se der Gesell­schaft erfor­der­lich erscheint.

(3) Ins­be­son­de­re muss die Ver­samm­lung unver­züg­lich beru­fen wer­den, wenn aus der Jah­res­bi­lanz oder aus einer im Lau­fe des Geschäfts­jah­res auf­ge­stell­ten Bilanz sich ergibt, dass die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals ver­lo­ren ist.

Die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals ist ver­lo­ren, wenn das Net­to­ak­tiv­ver­mö­gen der GmbH in sei­nem Wert nicht mehr die Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals deckt. Ob das der Fall ist, muss anhand einer Bilanz ermit­telt wer­den. Dar­aus ergibt sich für Sie als Geschäfts­füh­rer die Ver­pflich­tung, in der Kri­se der GmbH u. U. eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len zu las­sen. Nach wel­chem Prin­zip die Bilanz zu erstel­len ist (going con­cern oder Zer­schla­gungs­wer­te) bestimmt sich nach den Ergeb­nis­sen einer pflicht­ge­mä­ßen Fortbestehensprognose.

Geschäfts­füh­rung „prak­tisch”: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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§ 48 Gesellschafterversammlung

(1) Die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter wer­den in Ver­samm­lun­gen gefasst.

(2) Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklären.

(3) Befin­den sich alle Geschäfts­an­tei­le der Gesell­schaft in der Hand eines Gesell­schaf­ters oder dane­ben in der Hand der Gesell­schaft, so hat er unver­züg­lich nach der Beschluss­fas­sung eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men und zu unterschreiben.

Eini­ge Ent­schei­dun­gen müs­sen zwin­gend in Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen – ver­bun­den mit der Ein­hal­tung der dafür vor­ge­se­he­nen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (§§ 49 – 51) – getrof­fen wer­den. Das sind: Die Ver­schmel­zung von GmbH, die Spal­tung einer GmbH, Form­wech­sel einer GmbH. Alle ande­ren Ent­schei­dun­gen – auch Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges – kön­nen im schrift­li­chen Ver­fah­ren beschlos­sen werden.

Geschäfts­füh­rung „prak­tisch”: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

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