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Volkelt-Briefe

Kartellverfahren: Nach dem neuen BGH-Urteil werden „Verstöße„noch teurer

Immer wie­der berich­ten wir an die­ser Stel­le über Kar­tell­ver­fah­ren. Zuneh­mend auch gegen mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Unter­neh­men (vgl. zuletzt Nr. 13/2013). Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) dazu in letz­ter Instanz ent­schie­den: Das Kar­tell­ver­fah­ren mit Kron­zeu­gen­re­ge­lung und Fest­set­zung der Straf­hö­he nach den Umsät­zen des Unter­neh­mens sind recht­lich nicht zu bean­stan­den (BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KRB 20/12). Fol­ge:

Das Bun­des­kar­tell­amt und die Län­der­be­hör­den sehen sich durch die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung des BGH in ihrem Vor­ge­hen bestä­tigt. Für Unter­neh­men bedeu­tet das in Zukunft:

  1. Nicht nur die kon­kre­te Preis­ab­spra­che wird mit Stra­fen belegt. Bereits der Aus­tausch von Markt­in­for­ma­tio­nen genügt, um Geld­stra­fen zu ver­hän­gen (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 15.4.2013, VI‑4 Kart 2 – 6/10 OWi).
  2. Auch das Kron­zeu­gen­ver­fah­ren wur­de vom BGH aus­drück­lich bestä­tigt. Wer einen Kon­kur­ren­ten anzeigt, bleibt damit in der Regel straffrei.
  3. Unter­neh­men, die mehr­fach auf­fäl­lig wer­den, müs­sen damit rech­nen, dass die Stra­fen dann noch­mals dras­tisch erhöht werden.
  4. Wer­den einem Toch­ter­un­ter­neh­men wett­be­werbs­wid­ri­ge Abspra­chen nach­ge­wie­sen, wird das Straf­maß am Umsatz des Gesamt­kon­zerns fest­ge­legt, zu dem das Toch­ter­un­ter­neh­men gehört. Ober­gren­ze: 10 % des Gesamtumsatzes.
  5. Umge­kehrt kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men (mit nur einem oder weni­gen Pro­duk­ten im Port­fo­lio) nach dem jetzt ergan­ge­nen BGH-Urteil sogar damit rech­nen, dass es zu „sub­stan­zi­el­len Buß­geld­re­du­zie­run­gen“ kommt – so der Kar­tell­rechts­exper­te RA Maxim Klei­ne von der Kanz­lei Oppen­hoff, Köln.

Für die Pra­xis: Gehen Sie davon aus, dass es nach dem BGH-Urteil zu 2 Effek­ten kom­men wird. Unter­neh­men, die sich in der Ver­gan­gen­heit an wett­be­werbs­wid­ri­gen Abspra­chen betei­ligt haben, wer­den durch ihre Rechts­ab­tei­lung / ihren Rechts­an­walt prü­fen las­sen, ob Hand­lungs­be­darf besteht. U. U. heißt das dann Mel­dung des „Kar­tells“ an die Kar­tell­be­hör­den, Mit­wir­kung im Kar­tell­ver­fah­ren mit Offen­le­gung exis­tie­ren­der Unter­la­gen, Zeu­gen­aus­sa­gen. Außer­dem wer­den die Kar­tell­be­hör­den den neu­en Frei­raum dazu nut­zen, bis­her nicht geahn­de­te Anzei­chen für Kar­tell­ab­spra­chen neu zu bewer­ten und ggf. unter Stra­fe zu stel­len. Auch dürf­te die Ober­gren­ze für das Straf­maß noch­mals einen Schub nach oben neh­men. Ori­en­tie­ren Sie sich aus unse­ren Hand­lungs­emp­feh­lun­gen aus Nr. 13/2013.

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