Immer wieder berichten wir an dieser Stelle über Kartellverfahren. Zunehmend auch gegen mittelständische und kleinere Unternehmen (vgl. zuletzt Nr. 13/2013). Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu in letzter Instanz entschieden: Das Kartellverfahren mit Kronzeugenregelung und Festsetzung der Strafhöhe nach den Umsätzen des Unternehmens sind rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KRB 20/12). Folge: …
Das Bundeskartellamt und die Länderbehörden sehen sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH in ihrem Vorgehen bestätigt. Für Unternehmen bedeutet das in Zukunft:
- Nicht nur die konkrete Preisabsprache wird mit Strafen belegt. Bereits der Austausch von Marktinformationen genügt, um Geldstrafen zu verhängen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2013, VI‑4 Kart 2 – 6/10 OWi).
- Auch das Kronzeugenverfahren wurde vom BGH ausdrücklich bestätigt. Wer einen Konkurrenten anzeigt, bleibt damit in der Regel straffrei.
- Unternehmen, die mehrfach auffällig werden, müssen damit rechnen, dass die Strafen dann nochmals drastisch erhöht werden.
- Werden einem Tochterunternehmen wettbewerbswidrige Absprachen nachgewiesen, wird das Strafmaß am Umsatz des Gesamtkonzerns festgelegt, zu dem das Tochterunternehmen gehört. Obergrenze: 10 % des Gesamtumsatzes.
- Umgekehrt können kleinere Unternehmen (mit nur einem oder wenigen Produkten im Portfolio) nach dem jetzt ergangenen BGH-Urteil sogar damit rechnen, dass es zu „substanziellen Bußgeldreduzierungen“ kommt – so der Kartellrechtsexperte RA Maxim Kleine von der Kanzlei Oppenhoff, Köln.
Für die Praxis: Gehen Sie davon aus, dass es nach dem BGH-Urteil zu 2 Effekten kommen wird. Unternehmen, die sich in der Vergangenheit an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt haben, werden durch ihre Rechtsabteilung / ihren Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Handlungsbedarf besteht. U. U. heißt das dann Meldung des „Kartells“ an die Kartellbehörden, Mitwirkung im Kartellverfahren mit Offenlegung existierender Unterlagen, Zeugenaussagen. Außerdem werden die Kartellbehörden den neuen Freiraum dazu nutzen, bisher nicht geahndete Anzeichen für Kartellabsprachen neu zu bewerten und ggf. unter Strafe zu stellen. Auch dürfte die Obergrenze für das Strafmaß nochmals einen Schub nach oben nehmen. Orientieren Sie sich aus unseren Handlungsempfehlungen aus Nr. 13/2013.