Seit Einführung der sog. Kronzeugenregelung werden auch immer mehr Kartellverstöße kleinerer und mittlerer regional tätiger Unternehmen angezeigt. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig dazu, vgl. zuletzt Nr. 21/2016 zur zulässigen Höhe von Preisaufschlägen. Mitunter kommt es auch zu skurrilem Behördenaktionismus, vgl. dazu unsere Berichterstattung zum sog. Tübinger Eiskugel-Kartell (vgl. dazu Nr. 15/2017).
Zur Sache: … Auseinandersetzungen mit den Kartellbehörden sind besonders ärgerlich, weil die Bußgeld-Entscheidung der Behörde nur bedingt oder gar nicht von den ordentlichen Gerichten nachgeprüft wird. Das gilt auch für die Fälle, in denen das Bußgeld nicht pauschal als Einmalbetrag (der sog. Ahndungsteil), sondern als prozentualer Anteil am Unternehmensgewinn berechnet wird (der sog. Abschöpfungsteil). Möglich sind hier Geldbußen in Höhe von 10 % des weltweiten Umsatzes des betroffenen Unternehmens (§ 81 Abs. 7 GWB, gemäß Leitlinie 2013).
- Steuerliche Besonderheit: Die Finanzgerichte lassen die Geldbußen aus Kartellstrafen nur bedingt zum Betriebsausgabenabzug zu (so zuletzt Finanzgericht Köln, Urteil v. 24.11.2016, 10 K 659/16). Danach gilt: „Ein vom Bundeskartellamt (BKartA) aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert”.
- Keine Regel ohne Ausnahme: Ein Betriebsausgabenabzug kommt dann in Frage, wenn das Bundeskartellamt damit ausdrücklich den zu Unrecht erlangten Gewinn abschöpft. Wichtig: Das gilt nach diesem Urteil nicht nur für die Feststellung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns, sondern ausdrücklich auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.