Kategorien
Volkelt-Briefe

Kartell-Vergehen: Doppelte Strafen für einfache Vergehen

Seit Ein­füh­rung der sog. Kron­zeu­gen­re­ge­lung wer­den auch immer mehr Kar­tell­ver­stö­ße klei­ne­rer und mitt­le­rer  regio­nal täti­ger Unter­neh­men ange­zeigt. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig dazu, vgl. zuletzt Nr. 21/2016 zur zuläs­si­gen Höhe von Preis­auf­schlä­gen. Mit­un­ter kommt es auch zu skur­ri­lem Behör­den­ak­tio­nis­mus, vgl. dazu  unse­re Bericht­erstat­tung zum sog. Tübin­ger Eis­ku­gel-Kar­tell (vgl. dazu Nr. 15/2017).

Zur Sache:Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit den Kar­tell­be­hör­den sind beson­ders ärger­lich, weil die Buß­geld-Ent­schei­dung der Behör­de nur bedingt oder gar nicht von den ordent­li­chen Gerich­ten nach­ge­prüft wird. Das gilt auch für die Fäl­le, in denen das Buß­geld nicht pau­schal als Ein­mal­be­trag (der sog. Ahn­dungs­teil), son­dern als pro­zen­tua­ler Anteil am Unter­neh­mens­ge­winn berech­net wird (der sog. Abschöp­fungs­teil). Mög­lich sind hier Geld­bu­ßen in Höhe von 10 % des welt­wei­ten Umsat­zes des betrof­fe­nen Unter­neh­mens (§ 81 Abs. 7 GWB, gemäß Leit­li­nie 2013).

  • Steu­er­li­che Beson­der­heit: Die Finanz­ge­rich­te las­sen die Geld­bu­ßen aus Kar­tell­stra­fen nur bedingt zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zu (so zuletzt Finanz­ge­richt Köln, Urteil v. 24.11.2016, 10 K 659/16). Danach gilt: „Ein vom Bun­des­kar­tell­amt (BKar­tA) auf­grund ver­bots­wid­ri­ger Abspra­chen ver­häng­tes Buß­geld darf nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geld­bu­ße am Gewinn­po­ten­ti­al der Kar­tell­ab­spra­che orientiert”.
  • Kei­ne Regel ohne Aus­nah­me: Ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug kommt dann in Fra­ge, wenn das Bun­des­kar­tell­amt damit aus­drück­lich den zu Unrecht erlang­ten Gewinn abschöpft. Wich­tig: Das gilt nach die­sem Urteil nicht nur für die Fest­stel­lung des kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Gewinns, son­dern aus­drück­lich auch für die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Gewerbesteuer.
Sie soll­ten einen Ihnen zuge­stell­ten Buß­geld­be­scheid der Kar­tell­be­hör­den grund­sätz­lich recht­lich nach­prü­fen las­sen. Trennt die Kar­tell­be­hör­de klar zwi­schen dem Ahn­dungs- und dem Abschöp­fungs­teil?  Beach­ten Sie: Zu einer Abmah­nung mit Buß­geld kann es auch dann kom­men, wenn ein Mit­ar­bei­ter ein über­höh­tes Kal­ku­la­ti­ons­ver­fah­ren anzeigt oder Hin­wei­se auf Abspra­chen mit einem Kon­kur­renz­un­ter­neh­men an die Kar­tell­be­hör­den wei­ter­reicht. Die Kar­tell­be­hör­den ermit­teln dann „von Amts wegen”. ACHTUNG: Das Bun­des­kar­tell­amt hat dazu im Inter­net ein stan­dar­di­sier­tes Hin­weis­ge­ber­sys­tem ein­ge­rich­tet, das poten­zi­el­le Hin­weis­ge­ber schützt und abso­lu­te Anony­mi­tät zusichert.

Schreibe einen Kommentar