Eine Kapitalerhöhung liegt vor, wenn das Stammkapital (das haftende Kapital) der GmbH erhöht wird ( §§ 55 ff. GmbHG). Eine Kapitalerhöhung kann erfolgen aus zusätzlichen Einlagen (Bar- oder Sacheinlagen) oder aus Mitteln der Gesellschaft.
- Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen werden der GmbH tatsächliche neue Mittel zugeführt, man spricht auch von einer effektiven Kapitalerhöhung.
- Findet die Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gesellschaft statt, werden bereits vorhandene Mittel der Gesellschaft in zusätzliches Stammkapital umgewandelt, man spricht von einer nominellen Kapitalerhöhung.
Die Kapitalerhöhung ist grundsätzlich eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und bedarf damit eines entsprechend notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses. Für eine Kapitalerhöhung ist ein Beschluss mit mindestens 3/4‑Mehrheit vorgeschrieben, im Gesellschaftsvertrag der GmbH kann aber auch eine größere Mehrheit bzw. Einstimmigkeit vereinbart werden, nicht aber eine geringere Mehrheit. Daraus folgt, dass der 25%-Anteil gezwungen wird, eine Kapitalerhöhung gegen seinen Willen mitzutragen. Der nicht-zustimmende Gesellschafter kann jedoch nicht zur Übernahme der neuen Stammeinlage gezwungen werden. Der Beschluss muss notariell beurkundet, dem Registergericht angezeigt und die Eintragung beantragt werden.
Weiterführende Informationen:
Ablauf und Führung der Gesellschafterversammlung
Beschlussfassung in der GmbH
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer