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Volkelt-Briefe

Investor muss über Gewinnabführungsvertrag informiert werden

Ein Wert­pa­pier-Ver­kaufs­pro­spekt, mit dem Inves­to­ren für eine (stil­le) Betei­li­gung an einem Unter­neh­men gewor­ben wer­den, muss auf einen bestehen­den Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag hin­wei­sen. In der Regel besteht dann näm­lich die Möglichkeit, …

dass die beherr­schen­de Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft der beherrsch­ten Kon­zern­toch­ter­ge­sell­schaft nach­tei­li­ge Wei­sun­gen ertei­len kann. Fehlt eine sol­che Dar­stel­lung, kann ein Anle­ger Haf­tungs­an­sprü­che wegen Unvoll­stän­dig­keit des Pro­spekts gel­tend machen (BGH, Urteil vom 18.9.2012, XI ZR 344/11).

Für die Pra­xis: Das Urteil hat auch Aus­wir­kun­gen auf zahl­rei­che Pri­va­te Equi­ty-Finan­zie­run­gen an klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. Auch hier müs­sen ent­spre­chen­de Beherr­schungs­ver­hält­nis­se im Ver­kaufs­pro­spekt offen gelegt werden.

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