Erlauben Sie Ihren Mitarbeitern private E‑Mails über den Firmen-Account zu erledigen, …
müssen Sie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden beachten. Danach gilt: Kündigen Sie diesen Mitarbeiter, dürfen Sie den E‑Mail-Account nicht sofort löschen. Erst müssen Sie sicherstellen, dass die privaten Inhalte so versorgt wurden, dass der (ehemalige) Mitarbeiter keinen Datenverlust geltend machen kann (OLG Dresden, Urteil vom 5.9.2012, 4 W 961/12).
Für die Praxis: Das gilt nur dann, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich die Erlaubnis zur Abwicklung privater E‑Mails hat (schriftlich). Handelt es sich (unausgesprochen) lediglich um eine betriebliche Übung, auch private E‑Mails zu schreiben, müssen Sie keine Vorsichtsmaßnahmen treffen. Ansonsten müssen Sie bei vorzeitigem Löschen der E‑Mail u. U. sogar Schadenersatz zahlen.