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Immobilien-GmbHs müssen Kautions-Urteil des BGH umsetzen

Das aktu­el­le BGH-Urteil zur Ver­wen­dung der Kau­ti­on des Mie­ters gilt auch für gewerb­lich täti­ge GmbHs, die Immo­bi­li­en ver­mie­ten. Danach ist es nicht zuläs­sig, wenn der Ver­mie­ter …die Kau­ti­on nicht getrennt von den übri­gen Geschäfts­kon­ten führt. Außer­dem ist es nicht erlaubt, die Kau­ti­ons-Gel­der für ande­re Geschäf­te oder Zwe­cke (Sicher­heit) zu ver­wen­den, auch nicht zur Beglei­chung von strit­ti­gen For­de­run­gen zwi­schen dem Ver­mie­ter und dem Mie­ter (BGH, Urteil vom 7.5.2014, VIII ZR 234/13).

Der Ver­mie­ter hat­te sich im Miet­ver­trag das Recht vor­be­hal­ten, bei strit­ti­gen Rechts­fra­gen (Miet­min­de­rung durch den Mie­ter) auf das Kau­ti­ons­kon­to zuzu­grei­fen und dafür einen Aus­gleich des Kon­tos vom Mie­ter zu ver­lan­gen. Die Klau­sel ist laut BGH nicht zuläs­sig und unwirksam.

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