Das aktuelle BGH-Urteil zur Verwendung der Kaution des Mieters gilt auch für gewerblich tätige GmbHs, die Immobilien vermieten. Danach ist es nicht zulässig, wenn der Vermieter …die Kaution nicht getrennt von den übrigen Geschäftskonten führt. Außerdem ist es nicht erlaubt, die Kautions-Gelder für andere Geschäfte oder Zwecke (Sicherheit) zu verwenden, auch nicht zur Begleichung von strittigen Forderungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter (BGH, Urteil vom 7.5.2014, VIII ZR 234/13).
Der Vermieter hatte sich im Mietvertrag das Recht vorbehalten, bei strittigen Rechtsfragen (Mietminderung durch den Mieter) auf das Kautionskonto zuzugreifen und dafür einen Ausgleich des Kontos vom Mieter zu verlangen. Die Klausel ist laut BGH nicht zulässig und unwirksam.