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Haftung: Neues Urteil nennt konkrete GF-Pflichten

Wenn Sie Ihre eige­ne Fir­ma an die Wand fah­ren, beschränkt sich Ihre per­sön­li­che Haf­tung aus Ihrer Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit auf Geset­zes­ver­stö­ße – also z. B. das Vor­ent­hal­ten von Steu­ern oder Sozi­al­bei­trä­gen. Für den Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH (Fremd-Geschäf­te­füh­rer) ist die Sache kom­pli­zier­ter. Sie ver­wal­ten frem­des Ver­mö­gen und soll­ten sich dar­auf ein­rich­ten, dass dane­ben auch die Gesell­schaf­ter selbst bei einem Ver­mö­gens­ver­lust gezielt nach Feh­ler suchen – nach Ihren Fehlern. …

Dazu gibt es jetzt ein neu­es Urteil (OLG Schles­wig, Urteil vom 17.2.2016, 9 U 58/15), das Sie ken­nen müs­sen. Danach ist der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, das unter­neh­me­ri­sche Han­deln auf eine sorg­fäl­ti­ge Ermitt­lung der Ent­schei­dungs­grund­la­gen zu stüt­zen, alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len aus­zu­schöp­fen und auf­grund des­sen die Vor- und Nach­tei­le der bestehen­den Hand­lungs­mög­lich­kei­ten sorg­fäl­tig abzu­schät­zen und so den erkenn­ba­ren Risi­ken Rech­nung zu tra­gen. Kon­kret: Ori­en­tiert sich der Geschäfts­füh­rer bei sei­ner Ent­schei­dung z. B. an einer Mach­bar­keits­stu­die, die 3 ½ Jah­re alt ist und die bei den zu erwar­ten­den Besu­cher­zah­len deut­lich von den tat­säch­lich erreich­ten Besu­cher­zah­len abweicht, kann er sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen.

Wei­ter­füh­rend: vgl. dazu auch Nr. 33/2010 bzw. OLG Schles­wig, Urteil vom 11.2.2010, 5 U 60/09 (Han­dels- und steu­er­recht­li­che Pflicht-Kennt­nis­se des GmbH-Geschäftsführers).

Damit führt das Gericht aus, was unter der „Sorg­falts­pflicht“ des Geschäfts­füh­rers kon­kret gemeint ist. Es genügt also in kei­nem Fall, sich auf die Papier­form zu ver­las­sen. Sie müs­sen Plau­si­bi­li­tä­ten erken­nen, wis­sen, wo wel­che Zusatz­in­for­ma­tio­nen not­wen­dig sind und sich im Zwei­fel Exper­ten­mei­nun­gen ein­ho­len (vgl. OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). ACHTUNG: Beson­ders für uner­fah­re­ne Geschäfts­führer ist es ein gro­ßes Risi­ko, wenn Sie sich auf die Vor­la­gen von Mit­ar­­­beitern ver­las­sen, deren Qua­li­fi­ka­tio­nen und Inter­es­sen­la­ge sie (noch) nicht ein­schät­zen können.

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