Veranlasst der Geschäftsführer einer GmbH, dass unberechtigt …
Spesen an ihn selbst ausgezahlt werden, dann liegt darin eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Folge: Die GmbH hat einen Schadensersatzanspruch und kann die vollständige Rückzahlung verlangen (OLG München, Urteil vom 27.2.2013, 7 U 4465/11).
Für die Praxis: Darüber hinaus drohen unerwünschte Steuerfolgen, sofern es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Verzichtet die GmbH auf den Rückzahlungsanspruch, wird das Finanzamt diesen Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln und nachversteuern.