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Volkelt-Briefe

GroKo: Keine Steuererleichterungen für Pensionsrückstellung von Geschäftsführern

Seit 1982 rech­nen die Finanz­be­hör­den für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen mit einem Basis­dis­kont von 6 %. Weil der Markt­zins de fac­to aber jetzt schon seit Jah­ren bei ledig­lich 2 % liegt, führt das in der Pra­xis dazu, dass für das Ver­sor­gungs­ziel ein zu nied­ri­ge­rer Rück­stel­lungs­be­trag aus­ge­wie­sen wird als tat­säch­lich not­wen­dig. Die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt zu die­ser steu­er­li­chen Benach­tei­li­gung Stel­lung genom­men. Ergeb­nis: In abseh­ba­rer Zeit wird es kei­ne Ände­rung des der­zei­ti­gen Zustan­des geben (Bun­des­tags-Druck­sa­che vom 17.7.2018, 19/3423).

Selbst für den Zins­satz für Steu­er­nach­zah­lun­gen (6 %) hat der Bun­des­fi­nanz­hof zuletzt fest­ge­stellt:  „zu hoch! Der muss nach unten – und zwar rück­wir­kend bis 2015 – ange­passt wer­den“ (vgl. Nr. 24/2018). Damit die Alters­vor­sor­ge der betrof­fe­nen Per­so­nen nicht ein­sei­tig benach­tei­ligt ist, ist auch hier eine Anpas­sung not­wen­dig. Es bleibt abzu­war­ten, bis ein ers­tes Ein­spruchs­ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten behan­delt wird. U. E. ist davon aus­zu­ge­hen, dass auch hier Hand­lungs­be­darf zuguns­ten von (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rern besteht.

 

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