Nach einem aktuellen Urteil des OLG Karlsruhe müssen sich die Anbieter von Gesundheitsprodukten darauf einstellen, dass in Zukunft Werbeaussagen / Produktbeschreibungen …
noch intensiver geprüft und noch schneller abgemahnt werden. Hintergrund: Laut Gericht muss der Anbieter „auf Angriff eines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen können.“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2012, 4 U 163/12).
Für die Praxis: Im entschiedenen Fall hatte eine Verein gegen Wettbewerbsverstöße die Angaben des Herstellers von esoterischen Produkten abgemahnt. Wichtig für Hersteller und Handel: Auch Werbeaussagen wie „soll“ oder „könnte“ genügen nicht, um eine Abmahnung abzuwehren. Wer hier in Grauzonen tätig ist, sollte die Werbemittel/Produktbeschreibungen mit dem Hausanwalt prüfen und ggf. an die neue Rechtslage anpassen.