Unterlässt es die GmbH, Ansprüche gegen einen ehemaligen Gesellschafter durchzusetzen, ist das Finanzamt berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Vorteils anzusetzen und entsprechend nachzuversteuern (FG München, Urteil v. 13.3.2017, 7 K 1767/15). …
Sie tun sich bzw. der GmbH keinen Gefallen, wenn Sie aus „Goodwill“ auf Ansprüche gegen eine ausgeschiedenen Gesellschafter verzichten – etwa weil Sie einen jahrelangen Konflikt endlich und endgültig beenden wollen.