GmbHs, die in den letzten Jahren gut verdient und hohe Rücklagen haben, haben zunehmend Probleme: Was tun mit den Gewinn-Rücklagen? Nur Risiko-Anlagen bringen einigermaßen Rendite. Traditionelle Sparanlagen bringen keine Verzinsung (Sparkassen, Volksbanken) oder bei den Privatbanken nur noch minimale Zinsen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer ist das lediglich ein Vermögens-Poker. Entweder begnügt er sich mit leicht schrumpfenden Vermögenswerten oder er entscheidet sich für eine Risikoanlage. Schwieriger ist es für den Fremd-Geschäftsführer oder den Geschäftsführer mit geringer Eigenbeteiligung und einigen Mit-Gesellschaftern.
Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: …Entscheiden die sich nämlich für eine Risiko-Anlage, müssen Sie bei einem Verlust damit rechnen, dass Sie zur Verantwortung gezogen werden können. Juristisch bedeutet das: Sie verwalten fremdes Vermögen. Sie müssen die Anlageentscheidung mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes treffen – d. h. Sie sind verpflichtet, (Vermögens-) Schaden von der GmbH abzuhalten. Wenn Sie über Anlagen bisher alleine entschieden haben, sollten Sie unbedingt die Mit-Gesellschafter mit ins Boot nehmen.
- Informieren Sie, wenn Verträge auslaufen und neue Anlage-Entscheidungen getroffen werden.
- Treffen Sie eine Vorauswahl und machen Sie entsprechende Vorschläge (Anlageart, Verzinsung, Laufzeit, Kündigungsmöglichkeit) – immer versehen mit dem Risiko-Hinweis des Anlageberaters.
- Gibt es Anzeichen dafür, dass die Gesellschafter hier unterschiedliche Auffassungen und Einstellungen haben, sollten Sie einen Gesellschafter-Beschluss dazu einholen.
- Das muss nicht in eigens dazu einberufenen Gesellschafterversammlung passieren. Es genügt, wenn Sie sich im schriftlichen Abstimmungsverfahren (E‑Mail) die Stimmen der Gesellschafter einholen.
- Achten Sie darauf, dass die Anlage-Alternativen inkl. Risikohinweisen und die letztliche Anlageentscheidung der Gesellschafter korrekt dokumentiert werden.
Die Rechtslage: Banken haften für Vermögensverluste aus Wertpapieren, wenn sie gegen ihre gesetzlichen Beratungspflichten verstoßen. Das gilt auch für die Anlage in Wertpapieren aus dem GmbH-Vermögen. Zuletzt hatte der BGH entschieden, dass selbst eine unternehmerische Qualifikation des Mandanten – z. B. als Prokurist oder Geschäftsführer einer GmbH – den Vermögensberater der Bank nicht von seiner Beratungspflicht befreit (BGH, Urteil vom 22.3.2011, XI ZR 33/10). Geschäftsführern, die Rücklagen Ihrer GmbH in Finanztiteln anlegen, empfehlen wir zur Dokumentation gegenüber den GmbH-Gesellschaftern folgendes Vorgehen:
- Beratungsgespräche über Wertpapiere sollten auf jeden Fall schriftlich protokolliert werden.
- Das Beratungsprotokoll muss Ihnen ausgehändigt werden.
- Prüfen Sie das Beratungsprotokoll vor einer Unterschrift.
- Das Protokoll muss Gesetz folgende Angaben enthalten: Anlass und die Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Anlegers und die erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
- Die individuellen Wünsche des Kunden müssen berücksichtigt werden. Allgemeine Textbausteine sind dafür in der Regel nicht ausreichend.
- Das Protokoll muss für Sie eindeutig und verständlich sein. Unterschreiben Sie keine Kauforder, wenn Sie in Ihrem Protokoll nicht alles geprüft und verstanden haben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall Zeit oder befragen Sie einen Dritten.
- Eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll ist nicht erforderlich (auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit).