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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Informations-Pflichten

Wenn Sie Ihren GmbH-Anteil ver­kau­fen, haben Sie „Auf­klä­rungs­pflich­ten“. Ver­sto­ßen Sie …

dage­gen, müs­sen Sie u. U. den Kauf rück­ab­wi­ckeln und Scha­dens­er­satz zah­len. Im schlech­tes­ten Fall unter­stellt man Ihnen betrü­ge­ri­sche Absich­ten. Ach­tung: Hier gibt es ein neu­es BGH-Urteil (Urteil vom 1.2.2013, V ZR 72/11). Ver­ein­ba­ren Sie, dass der Käu­fer Ein­sicht in die Jah­res­ab­schlüs­se hat und dass Sie Ein­blick in die Unter­neh­mens­pla­nung geben, ist das ver­bind­lich. Will Ihr Mit-Gesell­schaf­ter will die Pla­nung nicht offen legen, kann der Käu­fer zurück­tre­ten und Scha­dens­er­satz durchsetzen.

Für die Pra­xis: Ver­ein­ba­ren Sie im Kauf­ver­trag über einen GmbH-Anteil Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, sind die­se bin­dend. Auch dann, wenn Sie Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ver­ein­ba­ren, die über das gesetz­lich gefor­der­te Min­dest­maß hin­aus­ge­hen. Zurück­hal­tung ist ange­sagt, wenn Sie den GmbH-Anteil ver­kau­fen und Sie laut Gesell­schafts­ver­trag ver­pflich­tet sind, kei­ne Infor­ma­tio­nen über Pla­nun­gen und Geschäfts­part­ner nach außen zu geben.

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