Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Die Gesellschafterliste ist bindend

Bei Strei­tig­kei­ten um die rechtmäßige/unrechtmäßige Über­tra­gung eines GmbH-Anteils ori­en­tie­ren sich die Gerich­te ver­stärkt an der Ein­tra­gung in der Gesell­schaft­er­lis­te gemäß § 40 GmbH-Gesetz. Jüngs­tes Bei­spiel: Eine Gesell­schaf­te­rin hat­te ihren Anteil auf die Kin­der über­tra­gen – mit der Opti­on auf Rück­über­tra­gung im Todes­fall. Der Sohn ver­starb, war aber unter­des­sen in der Gesell­schaft­er­lis­te als Gesell­schaf­ter ein­ge­tra­gen. Auch mit Einst­wei­li­ger Ver­fü­gung gelang es der Mut­ter-Gesell­schaf­te­rin nicht, das Stimm­recht aus dem Anteil des Soh­nes vor einer gericht­li­chen Fest­stel­lung der Rück­über­tra­gung zu über­neh­men – und dass, obwohl wich­ti­ge und eili­ge Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se für die GmbH anstan­den (OLG Mün­chen, Beschluss vom 17.7.2015, 14 W 1132/15). …

Schlech­te Kar­ten hat auch der Ver­käu­fer eines GmbH-Anteils, der sei­nen Kauf­preis nicht erhält und aus die­sem Grund den Ver­kauf zurück abwi­ckeln will. Ist der (unrecht­mä­ßi­ge) Erwer­ber aber bereits in der Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen, muss der Ver­käu­fer sei­ne Ein­set­zung als Gesell­schaf­ter mit einer Fest­stel­lungs­kla­ge und nicht per Anfech­tungs­kla­ge durch­set­zen (so zuletzt OLG Bre­men, Urteil vom 21.10.2011, 2 U 43/11). In der Pra­xis ist das ohne ver­sier­te gesell­schafts­recht­li­che Bera­tung nicht zu erreichen.

Schreibe einen Kommentar