„Wesentliche Beteiligung“: BFH-Urteil klärt Besteuerungspraxis
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Nachfolger aus der Familie verkaufen in der Regel ihren GmbH-Anteil. Der Veräußerungsgewinn muss versteuert werden. Entscheidendes Kriterium für die Besteuerung ist …
die Höhe der Beteiligung. Stichwort: wesentliche Beteiligung. Hält der Gesellschafter eine wesentliche Beteiligung (§ 17 EStG), wird der Veräußerungsgewinn besteuert. Probleme gab es in der Besteuerungspraxis aber immer wieder, weil der Gesetzgeber in den letzten Jahren diese Beteiligungsgrenze mehrfach geändert hat und die Übergangsfristen nicht klar vorgegeben waren. Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wie und in welchem Veranlagungszeitraum Verkäufe von GmbH-Anteilen steuerlich zu behandeln sind (BFH, Urteil vom 11.12.2012, IX R 7/12). Hier die Besteuerungspraxis im Überblick:
Besteuerung …. | Eine wesentliche Beteiligung mit Steuerpflicht auf den Veräußerungsgewinn besteht, wenn der Gesellschafter in den letzten 5 Jahre vor der Veräußerung … |
bis 31.12.1998 | eine Beteiligung > 25 % |
ab 1.1.1999 bis 31.12.2001 | eine Beteiligung > 10 % |
seit 1.1.2002 | eine Beteiligung von mindestens 1 % hält. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Teileinkünfteverfahren. Danach werden 60 % des Veräußerungsgewinns nach dem individuellen Steuersatz besteuert. Nur 60 % der Anschaffungs- und der Werbungskosten können verrechnet werden. |
Seit 1.1.2009 gilt | Auch der nicht wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter muss seinen Veräußerungsgewinn versteuern und zwar mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer. |
Für die Praxis: Diese steuerlichen Vorgaben gelten für GmbH-Beteiligungen, die im Privatvermögen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers gehalten werden. Beim Verkauf einer Beteiligung unter 1 % spielt es auch keine Rolle, wie lange der GmbH-Anteil gehalten wurde. Die sog. 12-monatige Spekulationsfrist spielt keine Rolle mehr.