Kaum kommt das Geschäftsjahr 2016 in die Gänge, müssen sich die Steuerberater von GmbHs wieder auf Neuerungen im Besteuerungsverfahren einstellen. Im Januar hat der Bundesfinanzhof gleich 2 wichtige Urteile veröffentlicht, die auch Sie als davon betroffener Geschäftsführer einer GmbH kennen sollten. Im Einzelnen gilt: …
- Umsatzsteuerliche Organschaft mit einer Tochtergesellschaft: Mit der Organschaft ist es den Unternehmen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und die damit nicht zu Vorsteuern führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr eine Organschaft auch mit Tochterpersonengesellschaften zu. (BFH, Urteil vom 2.12.2015, V R 25/13).
- Zuschüsse an nahe Angehörige: Die Rechtsprechung zur sog. verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH betrifft immer wieder auch Zahlungen an nahe stehende Dritte – also Personen, die einem Gesellschafter nahe stehen. Dazu gibt es unterdessen einige Urteile, in denen der BFH feststellt, dass der Ehegatte/Lebensgefährte grundsätzlich und ohne Ausnahme als begünstigte Dritte Personen anzusehen ist. Der Fall: Die GmbH der Partnerin hatte für die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Partners – dem Geschäftsführer der GmbH – ein Darlehen aufgenommen. Nach Klageabweisung hatte die GmbH eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen vorgenommen. Das Finanzamt beurteilte das als verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Beschluss vom 20.10.2015, I B 2/15).
Nicht geprüft wurde in dem Verfahren, ob es ein faktisches Interesse der GmbH an der Prozessführung gegeben haben könnte. Zuwendungen der GmbH an nahe Angehörige (also Ehegatten, Partner, Eltern oder Kinder) werden vom Finanzamt nur als Betriebsausgaben anerkannt, wenn diese auf der Grundlage einer vertraglichen Verpflichtung geleistet werden – das wäre eine Vereinbarung im Anstellungsvertrag „zur Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten für Gerichtsverfahren im Interesse der GmbH“.