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Volkelt-Briefe

GmbH-Steuern: Neue Urteile der Finanzgerichte

Kaum kommt das Geschäfts­jahr 2016 in die Gän­ge, müs­sen sich die Steu­er­be­ra­ter von GmbHs wie­der auf Neue­run­gen im Besteue­rungs­ver­fah­ren ein­stel­len. Im Janu­ar hat der Bun­des­fi­nanz­hof gleich 2 wich­ti­ge Urtei­le ver­öf­fent­licht, die auch Sie als davon betrof­fe­ner Geschäfts­füh­rer einer GmbH ken­nen soll­ten. Im Ein­zel­nen gilt: …

  • Umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft mit einer Toch­ter­ge­sell­schaft: Mit der Organ­schaft ist es den Unter­neh­men mög­lich, unter­ein­an­der Leis­tun­gen zu erbrin­gen, die nicht steu­er­pflich­tig sind und die damit nicht zu Vor­steu­ern füh­ren, die wegen des feh­len­den Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug nicht abzieh­bar wären. Ent­ge­gen bis­he­ri­ger Recht­spre­chung lässt der BFH nun­mehr eine Organ­schaft auch mit Toch­ter­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu. (BFH, Urteil vom 2.12.2015, V R 25/13).
  • Zuschüs­se an nahe Ange­hö­ri­ge: Die Recht­spre­chung zur sog. ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung der GmbH betrifft immer wie­der auch Zah­lun­gen an nahe ste­hen­de Drit­te – also Per­so­nen, die einem Gesell­schaf­ter nahe ste­hen. Dazu gibt es unter­des­sen eini­ge Urtei­le, in denen der BFH fest­stellt, dass der Ehegatte/Lebensgefährte grund­sätz­lich und ohne Aus­nah­me als begüns­tig­te Drit­te Per­so­nen anzu­se­hen ist. Der Fall: Die GmbH der Part­ne­rin hat­te für die Anwalts- und Gerichts­kos­ten Ihres Part­ners – dem Geschäfts­füh­rer der GmbH – ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men. Nach Kla­ge­ab­wei­sung hat­te die GmbH eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf das Dar­le­hen vor­ge­nom­men. Das Finanz­amt beur­teil­te das als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (BFH, Beschluss vom 20.10.2015, I B 2/15).
 Nicht geprüft wur­de in dem Ver­fah­ren, ob es ein fak­ti­sches Inter­es­se der GmbH an der Pro­zess­füh­rung gege­ben haben könn­te. Zuwen­dun­gen der GmbH an nahe Ange­hö­ri­ge (also Ehe­gat­ten, Part­ner, Eltern oder Kin­der) wer­den vom Finanz­amt nur als Betriebs­aus­ga­ben aner­kannt, wenn die­se auf der Grund­la­ge einer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung geleis­tet wer­den – das wäre eine Ver­ein­ba­rung im Anstel­lungs­ver­trag „zur Über­nah­me von Gerichts- und Anwalts­kos­ten für Gerichts­ver­fah­ren im Inter­es­se der GmbH“.

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