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GmbH-Steuern: Finanzamt mogelt bei Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, für die eine Pen­si­ons­zu­sa­ge abge­schlos­sen ist, müs­sen in Zukunft …

bei Ände­run­gen oder Anpas­sun­gen der Zusa­ge beson­ders auf­pas­sen. Grund: Immer mehr Finanz­äm­ter prü­fen dann rück­wir­kend, ob die Pen­si­ons­zu­sa­ge „ange­mes­sen“ war und alle steu­er­li­chen Voraus­setzungen kor­rekt erfüllt wur­den. Das betrifft:

  1. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge anpas­sen wol­len (z. B. von 60 % auf 75 % der zuletzt bezo­ge­nen Ver­gü­tung) oder
  2. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre Min­der­heits-Betei­li­gung an der GmbH zu einer Mehr­heits-Betei­li­gung aufstocken.

So sind Fäl­le bekannt, in denen die Finanz­äm­ter rück­wir­kend prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung über den gesam­ten Zeit­raum vor­la­gen. Bei­spiel: Die Pen­si­ons­zu­sa­ge wur­de 1993 auf das 60ste Lebens­jahr ver­ein­bart. 2013 stellt das FA dazu fest: „Die Pen­si­ons­zu­sa­ge muss min­des­tens auf das 65igste (66/67) Lebens­jahr abge­schlos­sen sein“. Ergeb­nis: Ein Teil der Pensions­rückstellung muss für den gesam­ten Zeit­raum – also bis 1993 – auf­ge­löst und nach­träg­lich ver­steu­ert wer­den. Aber so ein­fach geht es nicht. Dazu das FG Köln: „Für die Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung kommt es auf die Ver­hält­nis­se zum Abschluss des Ver­sor­gungs­ver­tra­ges an“ (FG Köln, Urteil vom 6.9.2012, 10 K 1645/11).

Für die Pra­xis: Die har­te Linie ein­zel­ner Finanz­äm­ter ist noch nicht end­gül­tig vom Tisch. Die Finanz­be­hör­den haben Revi­si­on ein­ge­legt. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) muss als abschlie­ßend dazu ent­schei­den (Az: I R 72/12. Wir gehen davon aus, dass der BFH das FG-Urteil bestä­tigt. Es gilt der Bestands­schutz für den Steu­er­zah­ler. Rück­wir­ken­de Sachverhalts­änderungen sind nur in Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig. Wenn Sie Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge ändern wol­len (Erhö­hung der Leis­tung, Alter des Anspruchs­be­rech­tig­ten, Ein­be­zie­hung von Fami­li­en-Mit­glie­­dern) soll­ten Sie vor­ab mit dem Steu­er­be­ra­ter bespre­chen, was mög­lich und steu­er­lich zuläs­sig ist.

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