Gesellschafter-Geschäftsführer, für die eine Pensionszusage abgeschlossen ist, müssen in Zukunft …
bei Änderungen oder Anpassungen der Zusage besonders aufpassen. Grund: Immer mehr Finanzämter prüfen dann rückwirkend, ob die Pensionszusage „angemessen“ war und alle steuerlichen Voraussetzungen korrekt erfüllt wurden. Das betrifft:
- Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre Pensionszusage anpassen wollen (z. B. von 60 % auf 75 % der zuletzt bezogenen Vergütung) oder
- Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre Minderheits-Beteiligung an der GmbH zu einer Mehrheits-Beteiligung aufstocken.
So sind Fälle bekannt, in denen die Finanzämter rückwirkend prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Pensionsrückstellung über den gesamten Zeitraum vorlagen. Beispiel: Die Pensionszusage wurde 1993 auf das 60ste Lebensjahr vereinbart. 2013 stellt das FA dazu fest: „Die Pensionszusage muss mindestens auf das 65igste (66/67) Lebensjahr abgeschlossen sein“. Ergebnis: Ein Teil der Pensionsrückstellung muss für den gesamten Zeitraum – also bis 1993 – aufgelöst und nachträglich versteuert werden. Aber so einfach geht es nicht. Dazu das FG Köln: „Für die Anerkennung der Pensionsrückstellung kommt es auf die Verhältnisse zum Abschluss des Versorgungsvertrages an“ (FG Köln, Urteil vom 6.9.2012, 10 K 1645/11).
Für die Praxis: Die harte Linie einzelner Finanzämter ist noch nicht endgültig vom Tisch. Die Finanzbehörden haben Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss als abschließend dazu entscheiden (Az: I R 72/12. Wir gehen davon aus, dass der BFH das FG-Urteil bestätigt. Es gilt der Bestandsschutz für den Steuerzahler. Rückwirkende Sachverhaltsänderungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Wenn Sie Ihre Pensionszusage ändern wollen (Erhöhung der Leistung, Alter des Anspruchsberechtigten, Einbeziehung von Familien-Mitgliedern) sollten Sie vorab mit dem Steuerberater besprechen, was möglich und steuerlich zulässig ist.