Beteiligt sich die Komplementär-GmbH nicht an der Kapitalerhöhung der KG, dann darf das Finanzamt einen vermeintlichen Vermögensgewinn der GmbH nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Gesellschafter unterstellen und nachversteuern (FG Köln, Urteil vom 19.12.2016, 14 K 700/14).
Das Finanzgericht bremst damit wieder einmal den Eifer der Finanzbehörden, fiktive Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen. Allerdings: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in letzter Instanz darüber entscheiden. Wir gehen davon aus, dass der BFH diese Rechtsprechung bestätigen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.