Von der GroKo – wir haben dazu berichtet (vgl. zuletzt Nr. 18/2018, Seite 2, Stichwort: Gesellschafter-Darlehen) – ist in Sachen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht für Unternehmen in den kommenden 3 1/2 Jahren nicht viel zu erwarten. Im Koalitionsvertrag gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen. Auch in Sachen Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften wird sich wohl nichts tun. Allerdings gab es im Koalitionsvertrag (Randziffer 3116 ff.) den lapidaren Hinweis darauf, dass „die Abgeltungssteuer auf Zinserträge mit Etablierung des automatischen Informationsaustauschs (zwischen den Banken) abgeschafft wird”. Auf die Folgen …
für die Finanzierungslösungen der GmbH mit Gesellschafter-Darlehen haben wir bereits hingewiesen und auf entsprechende Gestaltungen verwiesen (vgl. Nr. 4/2018).
- Unterdessen stehen die GroKo-Pläne zur Abgeltungssteuer vor der Umsetzung. Allerdings ist das nicht so einfach wie zunächst angenommen. Es haben sich Steuerexperten aus der Wissenschaft und Verfassungsrechtler zu Wort gemeldet, die die Pläne der Bundesregierung skeptisch ausleuchten. Knackpunkte sind:
- Eine Ausnahme-Besteuerung nach dem (in der Regel höheren) persönlichen Steuersatz lediglich für Zinseinkünfte dürfte vor dem Bundesverfassungsgericht nur schwer bestand haben. Waren es doch die Richter des Bundesverfassungsgerichts, die eine pauschale Steuererleichterung für Kapitaleinkünfte moniert haben und so die Diskussion um die Abgeltungssteuer mit eingeleitet haben.
Viele Experten halten die Abgeltungssteuer für die „größte Steuerreform” seit Jahrzehnten. Begründung: Damit wurde erstmals das Steuerverfahren für alle beteiligten (also Steuerbürger, Unternehmen und Steuerbehörden) deutlich erleichtert – sei es in der Antragstellung, in der Bearbeitung und in der Abwicklung. Experten halten die Abgeltungssteuer für das beste Rezept gegen Steuerflucht (Steinbrück: „lieber 25% von X, als 42% von Nix”). Auch wenn damit eine gewisse Steuerungerechtigkeit und ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip in Kauf genommen wird, profitieren letztlich alle Beteiligten davon.
Wie geht es weiter? Abzusehen ist, dass die SPD ihr Wahlversprechen zur Besteuerung höherer Einkommen nicht so einfach aufgeben wird. Im Gegenteil: Ein SPD-geführtes Finanzministerium wird hier seinen Einfluss geltend machen. Nach unseren Informationen wird an den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben bereits gearbeitet. Für GmbHs – auch für alle kleineren Unternehmen – ist damit folgendes Szenario vorgezeichnet: Eine Ausnahmeregelung bei der Abgeltungssteuer nur für „Zinsen” wird kaum durchzusetzen sein – politisch und verfassungsrechtlich. Es kann also darauf hinaus laufen, dass die Abgeltungssteuer auch für andere Kapitaleinkunftsarten (§ 32d EStG) in dieser Form abgeschafft wird. Diese würden dann wieder nach dem persönlichen ESt-Tarif besteuert werden. Das gilt dann auch für GmbH-Gewinnausschüttungen, für Gewinnbeteiligungen aus einer Stillen Beteiligung und selbstverständlich auch für Zinsen aus Gesellschafter-Darlehen.
Unsere Einschätzung: Leider ist das Szenario nicht unrealistisch. Möglicherweise entwickelt sich diese auf den ersten Blick eher als Nebenschauplatz erscheinende politische Frage zu einer Bewährungsprobe für die große Koalition – die – sofern die CDU/CSU sich als Mittelstandspartei durchsetzen will – zur Zerreißprobe werden kann. Für Unternehmen ist so gesehen ein Aussitzen des Themas „Abschaffung der Abgeltungssteuer” die beste Lösung (vgl. dazu z. B. MinDirg. im BMF Matthias Schenk: Abschaffung der Abgeltungssteuer? – „Never change a running system” in GmbH-Rundschau 2018, Seite 456 ff.).