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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Übernahme der Gründungskosten

Nur wenn es eine kor­rek­te Klau­sel zur Über­nah­me der Grün­dungs­kos­ten im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH gibt, muss die GmbH die Kos­ten über­neh­men. Das gilt auch für die Aner­ken­nung der Grün­dungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH (OLG Cel­le, Urteil vom 11.2.2016, 9 w 10/16). …

Die For­mu­lie­rung: „Die Kos­ten der Grün­dung der Gesell­schaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesell­schaft“ reicht nicht für einen recht­li­chen Anspruch der Gesell­schaf­ter für eine Über­nah­me bzw. für eine steu­er­li­che Aner­ken­nung als Betriebs­aus­ga­ben der Grün­dungs­kos­ten. Die Grün­dungs­kos­ten müs­sen zudem „ange­mes­sen“ sein. Statt zu pro­zes­sie­ren ist Nach­bes­se­rung in der Regel die bes­se­re weil kos­ten­güns­ti­ge­re Lösung.

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