Nur wenn es eine korrekte Klausel zur Übernahme der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag der GmbH gibt, muss die GmbH die Kosten übernehmen. Das gilt auch für die Anerkennung der Gründungskosten als Betriebsausgaben der GmbH (OLG Celle, Urteil vom 11.2.2016, 9 w 10/16). …
Die Formulierung: „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft“ reicht nicht für einen rechtlichen Anspruch der Gesellschafter für eine Übernahme bzw. für eine steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben der Gründungskosten. Die Gründungskosten müssen zudem „angemessen“ sein. Statt zu prozessieren ist Nachbesserung in der Regel die bessere weil kostengünstigere Lösung.