Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie verantwortlich dafür, dass die beim Registergericht hinterlegte Liste der Gesellschafter korrekt geführt ist. Falscheinträge gehen zur Ihren lasten, z. B. wenn der Erwerber eines GmbH-Anteils feststellen muss, dass der Kauf nicht rechtmäßig war. Jetzt gibt es 2 neue Urteile dazu, die Sie kennen müssen: …
- Ist ein Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen, gewährt ihm das einen vorläufigen Rechtschutz in strittigen Einziehungsverfahren. Damit ist sichergestellt, dass er bis zum gerichtlichen Entscheid in der Sache seine vollen Gesellschafterrechte (z. B. das Gewinnbezugsrecht) behält (KG Berlin, Beschluss vom 24.8.2015, 23 U 20/15).
- Als Geschäftsführer können Sie die Eintragung eines neuen Gesellschafters in die Gesellschafterliste nur dann gerichtlich durchsetzen, wenn ein anhängiger Rechtsstreit zwischen der GmbH und einem ihrer Gesellschafter abschließend entschieden ist (KG Berlin, Urteil vom 10.12.2015, 23 U 99/15).
Gibt es in der GmbH und/oder zwischen den GmbH-Gesellschaftern Zerwürfnisse um die Gesellschaftereigenschaft (Einziehung eines GmbH-Anteils, Ausschluss eines Gesellschafters) hält sich das Registergericht heraus. Ein Eintrag in die Gesellschafterliste wird nur vorgenommen, wenn das gerichtliche Verfahren endgültig abgeschlossen ist. „Tatsachen Schaffen“ mit einer manipulierten Gesellschafterliste ist danach kaum möglich und bringt in der Praxis nicht wirklich etwas.