Stimmrechtsvereinbarungen in der GmbH sind üblich und verbreitet, z. B. wenn sich der Senior-Gesellschafter-Geschäftsführer ein Sonderstimmrecht vorbehält oder wenn einem Gesellschafter bestimmte Vetorechte eingeräumt werden. Hierzu gibt es eindeutige rechtliche Vorgaben (§ 45 GmbH-Gesetz) und zahlreiche Rechtsprechung, die Sie im Einzelfall beachten müssen und die in der Praxis keine wirklichen Probleme machen. Schwieriger sind sog. Stimmrechtsausschlüsse. …
In § 47 GmbH-Gesetz sind die Sachverhalte aufgezählt, in denen dem Gesellschafter kein Stimmrecht zusteht. In der Praxis kommt es bei Stimmrechtsausschlüssen oft zu besonderen Konstellationen, die so vom Gesetz nicht gedeckt sind und dann von den Gerichten entschieden werden müssen. Dabei ist der Grundsatz, wonach niemand Richter in eigner Sache sein kann, zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Nicht mitwirken dürfen Sie als Gesellschafter (-Geschäftsführer) bei der Beschlussfassung über:
- Ihre eigene Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Wird Gesamtentlastung erteilt, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt,
- die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (vgl. zuletzt grundsätzlich dazu BGH, Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82),
- die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 27.10.1986, II ZR 240/85),
- die Einziehung eines Geschäftsanteils (§ 34 GmbH-Gesetz),
- Ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, auch für Schadensersatzansprüche, Verzicht auf eine Verbindlichkeit, Aufrechnung, Stundung oder Inanspruchnahme als Bürge,
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter, z. B. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (KG Berlin, Urteil vom 8.5.2014, 12 U 22/13), Darlehen, schuldrechtliche Verträge, Tätigkeit des Testamentsvollstreckers über einen GmbH-Anteil unterliegt dem Stimmrechtsverbot (BGH, Urteil vom 13.5.2014, II ZR 250/12),
- die Beschlussfassung durch einen GmbH-Gesellschafter, an dem ein anderer Gesellschafter maßgeblich beteiligt ist und der so seinen Willen durchsetzen kann (BGH, Beschluss vom 4.5.2009, II ZR 168/07),
- die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter (auch: die Geltendmachung von Forderungen, Mahnbescheid, Klage, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren).
Als (Gesellschafter-) Geschäftsführer können Sie aber bei Ihrer Bestellung und Abberufung, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung Ihres Anstellungsvertrages mitstimmen.