Das Registergericht darf die Eintragung des Geschäftsführers löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung (hier: Strafbefehl) – also nachträglich – als unrichtig erweist (Kammergericht Berlin, Beschluss v. 17.7.2018, 22 W 34/18).
Das gilt demnach ebenso für alle Verfehlungen, die einer Bestellung zum Geschäftsführer (gemäß § 6 GmbH-Gesetz) entgegenstehen. Das Registergericht ist hier „von Amts wegen” zum Handeln verpflichtet und kommt so seiner Aufgabe des vorrangigen Gläubigerschutzes nach.