Stehen komplizierte Beschlussgegenstände an (Kapitalherabsetzung mit Kapitalerhöhung), hat das …
keine Auswirkung auf die Frist zur Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung (LG Kiel, Urteil vom 18.1.2013, 16 O 4/12, Quelle: GmbH Rundschau 2013, S. 363).
Für die Praxis: Grundsätzlich gilt die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Frist zur Einladung für Gesellschafterversammlungen. Ist keine Frist vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung nach § 51 GmbH-Gesetz. Danach gilt eine Frist von mindestens einer Woche. Zusätzlich müssen Sie 2 Tage für Zustellung und Versand der Einladung rechnen (Rechnen Sie: 7 + 1 Tag + 2 Tage Zustellung = 10 Tage gerechnet inkl. Versandtag).