Will ein Gesellschafter dem anderen Hausverbot erteilen, …
dann geht das nur über den Geschäftsführer bzw. einen Gesellschafterbeschluss mit Weisung an der Geschäftsführer. Die GmbH hat das Hausrecht (OLG München, Urteil vom 17.1.2013, 23 U 4421/12).
Für die Praxis: Der Gesellschafter alleine ist also nicht berechtigt eine entsprechende Einstweilige Verfügung (Inhalt: „Untersagung des Betretens der Geschäftsräume)“ beim Amtsgericht zu beantragen. Aus den oben genannten Gründen wird ein solcher Antrag nicht angenommen bzw. abgelehnt.