Veranlasst der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH unzulässige Auszahlungen aus dem Vermögen der KG an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haftet er … persönlich für diese Beträge – und zwar unabhängig davon, ob es neben der Komplementär-GmbH auch noch andere voll haftende Komplementäre gibt (BGH, Urteil vom 9.12.2014, II ZR 360/13).
Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof hier nur über eine juristische Feinheit zu entscheiden. Nämlich darüber, ob sich der Geschäftsführer einer Haftung für unzulässige Auszahlungen entziehen kann, wenn weitere voll haftende Komplementäre vorhanden sind. NEIN – kann er nicht. Er hat die Auszahlung veranlasst und zu verantworten.