Hat ein Notar bei den einer Gesellschafterliste zugrunde liegenden Veränderungen (Kauf eines GmbH-Anteils) mitgewirkt, verdrängt die Notarpflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers (KG Berlin, Beschluss vom 7.7.2015, 22 W 15/15). …
Damit ist der Geschäftsführer aus der Haftung, wenn – das ist die Regel – der Notar den Kauf/Verkauf des GmbH-Anteils notariell beurkundet. Jeder deutsche Notar ist verpflichtet, die Veränderung zur Bereinigung der Gesellschafterliste dem Registergericht zu melden. Als Geschäftsführer sollten Sie regelmäßig – jährlich – prüfen, ob die Gesellschafterliste Ihrer GmbH auf aktuellem Stand ist (www.Handelsregister.de). Bei einer Beurkundung im Ausland sollten Sie unmittelbar kontrollieren.