Viele Urteile belegen, dass der eingesetzte Insolvenzverwalter sehr oft seine Rechte zu weit auslegt und der Gesellschafter-Geschäftsführer gar nicht privat einstehen muss. Dazu gibt es jetzt ein aktuelles Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das wichtig ist für alle Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH (Fremd-Geschäftsführer). Dazu führt der BGH aus: … „Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft über alle Vermögensangelegenheiten der GmbH, der Gesellschafter und über Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist aber nicht verpflichtet, Auskunft über seine privaten Vermögensverhältnisse zu geben“ (BGH, Urteil vom 5.3.2015, IX ZB 62/14).
Als Fremd-Geschäftsführer können Sie in Zukunft davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter Ihre privaten Vermögensverhältnisse außen vor lassen muss. Schwieriger ist die Situation des Gesellschafter-Geschäftsführers. Zwar müssen Sie Ihre Vermögensverhältnisse als Geschäftsführer nicht aufdecken. Der Insolvenzverwalter kann aber gegen Sie als Gesellschafter vorgehen und in dieser Eigenschaft vollen Einblick in Ihre privaten Vermögensverhältnisse nehmen (vgl. zur Insolvenzhaftung auch Seite 3, BGH-aktuell).