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Volkelt-Briefe

GmbH-Krise: So bleibt IHR Privatvermögen wirklich außen vor

Vie­le Urtei­le bele­gen, dass der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter sehr oft sei­ne Rech­te zu weit aus­legt und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer gar nicht pri­vat ein­ste­hen muss. Dazu gibt es jetzt ein aktu­el­les Grund­satz-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das wich­tig ist für alle Geschäfts­führer ohne Betei­li­gung an der GmbH (Fremd-Geschäfts­füh­rer). Dazu führt der BGH aus: … „Der Insol­venz­ver­wal­ter hat Anspruch auf Aus­kunft über alle Vermögens­angelegenheiten der GmbH, der Gesell­schaf­ter und über Ansprü­che der GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer. Der Geschäfts­füh­rer ist aber nicht ver­pflich­tet, Aus­kunft über sei­ne pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zu geben“ (BGH, Urteil vom 5.3.2015, IX ZB 62/14).

Als Fremd-Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie in Zukunft davon aus­ge­hen, dass der Insolvenz­verwalter Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se außen vor las­sen muss. Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Zwar müs­sen Sie Ihre Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se als Geschäfts­füh­rer nicht auf­de­cken. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann aber gegen Sie als Gesell­schaf­ter vor­ge­hen und in die­ser Eigen­schaft vol­len Ein­blick in Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se neh­men (vgl. zur Insol­venz­haf­tung auch Sei­te 3, BGH-aktuell).

Des­sen unge­ach­tet wird der Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren auch in Zukunft und auch im Fal­le des Fremd-Geschäfts­füh­rers genau prü­fen, ob Rechts­ver­stö­ße vor­lie­gen und ob dar­auf auf­bau­end For­de­run­gen gegen das Pri­vat­ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers abge­lei­tet wer­den kön­nen. Dabei geht es in ers­ter Linie um die Fra­ge, ob recht­zei­tig Insol­venz­an­trag gestellt wur­de und damit um die Fest­stel­lung des genau­en Insol­venz-Zeit­punk­tes. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, bei ers­ten Kri­sen­an­zei­chen umge­hend zu han­deln – sei es, dass Sie den Steu­er­be­ra­ter umge­hend mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen oder dass Sie bei Anzei­chen einer dro­hen­den Über­schul­dung vor­aus­schau­end han­deln und mit einem Insol­venz­an­trag in die Offen­si­ve gehen.

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