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Volkelt-Briefe

GmbH-Kosten: Finanzämter kassieren unverändert 0,5 % pro Monat

Für Steu­er­nach­for­de­run­gen ver­langt der Fis­kus Ver­zugs­zin­sen. Auch dann, wenn das Finanzamt …

zunächst Aus­set­zung der Voll­zie­hung zulässt gewährt, müs­sen Sie nach­träg­lich Zin­sen zah­len. Das sind pro ange­fan­ge­nen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 % Zin­sen ( § 238 AO). Umstrit­ten ist, ob die fest­ge­setz­te Höhe der Zin­sen auch in einer Nied­rig­zins­pha­se zuläs­sig ist.

EZB und Bun­des­bank gehe davon aus, dass die­se bis 2014 anhält. Damit muss der Steu­er­zah­ler mehr Steu­er ent­rich­ten als bei einer ver­gleich­ba­ren Ver­schul­dung zu Markt­be­din­gun­gen. Bis­lang hat die Recht­spre­chung die Ver­zugs­zin­sen nicht bean­stan­det (BFH, Urteil vom 29.5.2013, X B 233/12). Aber der BFH wird sich erneut damit befas­sen (Az. des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: IX R 31/13).

Für die Pra­xis: Bis­lang gehen die meis­ten Steu­er­ex­per­ten (noch) davon aus, dass der BFH auch in die­sem Ver­fah­ren nicht anders ent­schei­det – also die Zuläs­sig­keit fixer Zin­sen bestä­tigt. Aber: Eine so lan­ge Nied­rig­zins­pha­se mit Aus­wir­kun­gen auf die gesam­te Volks­wirt­schaft (Schrump­fen von Geld­ver­mö­gen), gab es bis­her nicht. Bei vie­len Indi­zes besteht eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Dyna­mi­sie­rung. Wir infor­mie­ren Sie umge­hend, wenn der BFH abschlie­ßend ent­schei­det und Chan­cen auf Rück­zah­lung von Steu­er­zin­sen bestehen.

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