Bereits im April 2012 hatte die EU-Kommission angemahnt, die bürokratische Hürden für kleinste GmbHs zu vereinfachen (vgl. Nr. 31/2012). In der Zwischenzeit hat das Bundesjustizministerium die Hausaufgaben gemacht. Jetzt hat auch der Bundestag dem vorgelegten Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) zugestimmt. Für kleine GmbH gibt es damit zumindest einige Erleichterungen: …
- Für wen kommen Erleichterungen? Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 €, bis zu durchschnittlich 10 Mitarbeitern. Zwei von drei Kriterien müssen unterschritten sein. Nach ersten Schätzungen sind das ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland (GmbH, UG).
- Welche Erleichterungen kommen? Diese GmbHs/UG können eine stark verkürzte Bilanz mit nur noch wenigen Bilanzposten aufstellen. Sie brauchen keinen Anhang mehr zu veröffentlichen. Sie müssen den Jahresabschluss nicht mehr Pflichtveröffentlichen. Es genügt eine Hinterlegung im Unternehmensregister. Vorteil: Nur wer zahlt, kann den Jahresabschluss anschauen.
- Was Sie noch wissen müssen? GmbHs/UG werden bei Versäumnisse bei der Pflichtveröffentlichung nicht mehr so hart angepackt. Ein Ordnungsgeld wird nur noch verhängt, wenn ein Verschulden vorliegt. Das Bußgeld, dass die Behörde bei Versäumnis festsetzen kann, wird von 2.500 € für kleinste GmbHs auf 500 und für kleine GmbHs auf 1.000 € herabgesetzt. Achtung: Das reduzierte Bußgeld gibt es aber nur, wenn der Jahresabschluss innerhalb der Nachreichfrist (6 Wochen) nachgereicht wird.
Für die Praxis: Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass es zu diesem Vorhaben eine breite Zustimmung in allen Gremien und damit auch im Bundesrat geben wird (letzte Sitzung 2012 am 14.12.2012). Nach Beschluss werden die neuen Vorgaben für Jahresabschlüsse ab 2013 wirksam werden. Das heißt: Die Erleichterungen kommen für den Jahresabschluss des dann angelaufenen Geschäftsjahres 2013.