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Volkelt-Briefe

Vorteilhafte Steuergestaltung: Überstunden oder Tantieme

Die meis­ten Kol­le­gen – und alle, die ich ken­ne – sind in der Regel rund um die Uhr für die Fir­ma da. Das ist Ihre Auf­ga­be und das ist auch der Grund dafür, dass Sie im Ver­gleich zu den ande­ren Mit­ar­bei­tern ein ordent­li­ches Gehalt ver­die­nen dür­fen. Allerdings: …

Vom Fis­kus gibt es dafür kei­ne Zuga­be. Steu­er­freie Zuschlä­ge für Über­stun­den und Fei­er­tags­ar­beit (§ 3b EStG) für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gibt es nicht.

Aus­nah­me: Mit ver­gleich­ba­ren gesell­schafts­frem­den Per­so­nen wur­den ähn­li­che Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen abge­schlos­sen. Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer ist wie ein Ange­stell­ter im „Pro­duk­ti­ons­pro­zess“ tätig und muss wie die ande­ren Mit­ar­bei­ter auch Über­stun­den leis­ten (etwa der Geschäfts­füh­rer eines Gas­tro­no­mie­be­trie­bes, der als Koch tätig ist; der mit­ar­bei­ten­de Geschäfts­füh­rer in der Hand­wer­ker-GmbH). Aber auch in die­sen Fäl­len prüft das Finanz­amt ganz genau.

Auf kei­nen Fall gibt es die Steu­er­frei­heit für die Über­stun­den, wenn Sie zusätz­lich zum Fest­ge­halt noch eine Tan­tie­me bezie­hen (BFH, Urteil vom 27.3.2012, VIII R 27/09). Also: Ent­we­der Über­stun­den oder Tan­tie­me. Bei­des geht nicht.

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