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Volkelt-Briefe

GmbH-Gestaltungen: Wie Sie Sonderregelungen für sich nutzen können

Bevor Sie neue Gesell­schaf­ter (Erben, Inves­to­ren) in die GmbH auf­neh­men, soll­te das immer auch ein Grund sein, den Gesell­schafts­ver­trag zu über­prü­fen. Stim­men die Rege­lun­gen noch für die neue Kon­stel­la­ti­on? Kön­nen Sie Ihre Stel­lung noch vor Auf­nah­me der neu­en Gesell­schaf­ter zu Ihren Guns­ten ver­än­dern? Das macht immer dann Sinn, wenn es Ihnen auf­grund der Mehr­heits­ver­hält­nis­se in der GmbH noch mög­lich ist, Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­trags zu beschlie­ßen, even­tu­ell auch zusam­men mit den ande­ren Gesell­schaf­tern – sofern die Inter­es­sen­la­ge iden­tisch ist.

Die Rechts­la­ge:

Solan­ge Sie bei den geson­der­ten Ver­ein­ba­run­gen nicht gegen Bestim­mun­gen des GmbH-Geset­zes bzw. der ursprüng­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag ver­sto­ßen, ist Vie­les mög­lich. Hier eini­ge Mög­lich­kei­ten, mit denen Sie Ihre Posi­ti­on in der GmbH stär­ken können:

  • Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH: Ist im Gesell­schafts­ver­trag Ihrer GmbH erst ein­mal ver­ein­bart, „dass der Gesell­schaf­ter zur Mit­ar­beit ver­pflich­tet ist“, hat das Kon­se­quen­zen: Ist er – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht mehr in der Lage mit­zu­ar­bei­ten, ist der Gesell­schaf­ter sei­nen GmbH-Anteil los. Es sei denn, die übri­gen Gesell­schaf­ter las­sen sich dar­auf ein, die Vor­ga­be im Gesell­schafts­ver­trag abzu­än­dern. Oder die Vor­ga­be wird ein­fach nicht umge­setzt. Dann bleibt der Gesell­schaf­ter so lan­ge Gesell­schaf­ter wie er in der Gesell­schaft­er­lis­te geführt ist. Eine sol­che Klau­sel wirkt natür­lich auch im Erb­fall. Ist abzu­se­hen, dass Ihr Nach­fol­ger nicht in der GmbH tätig sein kann oder will, ist zu prü­fen, ob Sie Ihre(n) Mit-Gesell­schaf­ter für eine Ände­rung der Mit­ar­beits-Klau­sel gewin­nen kön­nen. Die Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH ist immer dann ein gutes Gestal­tungs­mit­tel, wenn „Know How“ ein­ge­bun­den wer­den soll. Also in den Bran­chen, in denen das Geschäfts­mo­dell und die Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells stark vom Know-How der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer abhän­gig ist. Zum Nach­teil wird die Rege­lung aller­dings, wenn Ihr Mit-Gesell­schaf­ter an die Kon­kur­renz ver­kauft, Sie zurück­blei­ben und wei­ter zur Mit­ar­beit mit den neu­en Her­ren im Hau­se ver­pflich­tet sind. Vor­keh­rung: Soll Ver­pflich­tung zur Mit­ar­beit in der GmbH ver­ein­bart wer­den, soll­te umge­kehrt auch ein Vor­kaufs­recht für die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart werden.
  • Vor­kaufs­recht: Wird ein Vor­kaufs­recht ver­ein­bart, ist der aus­schei­den­de Gesell­schaf­ter dann nicht mehr in der Lage, über sei­nen Geschäfts­an­teil frei zu ver­fü­gen. Macht einer der ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter von sei­nem Vor­kaufs­recht Gebrauch, besteht ein Anspruch auf Über­tra­gung des GmbH-Anteils. Vor­aus­set­zung: Kauf­preis ist ange­mes­sen. So ist z. B. eine Ver­ein­ba­rung, wonach der Anteil zum Buch­wert über­tra­gen wer­den muss, nicht zuläs­sig. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie eine Über­tra­gung nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren ver­ein­ba­ren. Aber auch ande­re Ver­fah­ren sind mög­lich – so wird etwa bei einer Bewer­tung nach Due Dil­li­gence die gesam­te Leis­tungs­fä­hig­keit der GmbH bewer­tet. Auch im eige­nen Inter­es­se ist es hier hilf­reich, wenn Sie ein Ver­fah­ren bestim­men, dass einen ech­ten Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter und den ver­blei­ben­den Gesell­schaf­tern bedeu­tet. Die ent­spre­chen­de Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist mit 3/4‑Beschlussmehrheit mög­lich (§ 53 GmbH-Gesetz).
  • Abwei­chen­der Gewinn­an­spruch: Üblich­wei­se haben alle Gesell­schaf­ter den glei­chen Gewinn­an­spruch. Der rich­tet sich nach der Höhe der Betei­li­gung. Zuläs­sig ist es aber, den Gewinn­an­spruch anders zu regeln. Wenn Sie dazu den Gesell­schafts­ver­trag abän­dern wol­len, brau­chen Sie einen Beschluss mit 75% der Stim­men. Mög­lich ist auch eine Ver­ein­ba­rung, wonach ein Teil des Gewinns in eine Gewinn­rück­la­ge ein­ge­stellt wird. Z. B., um zu ver­hin­dern, dass der GmbH mehr Mit­tel ent­zo­gen wer­den als für Inno­va­tio­nen und Wett­be­werbs­fä­hig­keit not­wen­dig sind.

Bei­spiel: Der neue Gesell­schaf­ter ist ein aus­ge­such­ter IT-Spe­zia­list, der aber nur bereit ist, in der GmbH mit­zu­wir­ken, wenn er einen „ange­mes­se­nen” Gewinn­an­spruch erhält. Der höhe­re Gewinn­an­spruch ist dann der Preis, den Sie dafür bezah­len, dass der IT-Spe­zia­list nicht bei der Kon­kur­renz tätig wird.

Kommt ein neu­er Gesell­schaf­ter hin­zu, soll­ten Sie das auch zum Anlass neh­men, Ihren Anstel­lungs­ver­trag prü­fen. Vie­le Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer haben so z. B. kei­ne Rege­lung zum Aus­schei­den aus der GmbH (Abfin­dung) oder zu einem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot gegen Anspruch auf Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung. Hier lohnt es, nach­zu­ar­bei­ten und den Ver­trag ent­spre­chend zu korrigieren.

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