Ist im Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH eine sog. Schiedsklausel vereinbart, dann hat diese „Vorrang“. Ist nach der Schiedsklausel vorgesehen, dass ein im Gesellschaftsvertrag benanntes Schiedsgericht über Rechtsstreitigkeiten in der GmbH bestimmt, dann ist das verbindlich für alle Beteiligten.
Ausnahme: …Die Streitparteien (hier: zwei Gesellschafter oder ein Gesellschafter versus die GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer) verständigen sich einvernehmlich darauf, den Konflikt von einem ordentlichen Gericht (in der Regel: Landgericht am Sitz der Gesellschaft) entscheiden zu lassen. Das gilt nur ausnahmsweise und nur für den ganz konkreten Streitfall, für den das ordentliche Gericht angerufen wird. Das Schiedsgericht ist dann auch weiterhin zuständig (Quelle: BGH, Beschluss vom 7.7.2016, I ZB 45/15),
- für alle anderen und neue Streitigkeiten, die zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern entstehen,
- das gilt auch für vergleichbare Fälle, also wenn z. B. zwischen der GmbH und einem anderen Gesellschafter ein ähnlicher Konflikt z. B. um die Ausscheidensmodalitäten ausgetragen werden muss,
- aber u. U. auch dann, wenn in dem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren Revision eingelegt wird und es eine neue Entscheidung über eine neue Rechtsfrage gibt.