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Volkelt-Briefe

GmbH-Finanzen: Vorsicht bei GmbH-Sanierung mit eigenen Darlehen

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre GmbH mit Dar­le­hen finan­zie­ren, müs­sen gleich mit 2 Risi­ken leben: Gerät die GmbH in eine wirt­schaft­li­che Kri­se, hat er kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung. Zwei­ter Nach­teil: Nur im Aus­nah­me­fall kann der Gesell­schaf­ter die­sen Ver­lust bei der Steu­er ver­rech­nen. Nach einem aktu­el­len Urteil des FG Düs­sel­dorf gilt das aber nicht …

für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit einer Mini-Beteiligung.

Bei­spiel: Einer der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer war nach meh­re­ren Kapi­tal­erhö­hun­gen und nach der Über­tra­gung eines Teils sei­ner GmbH-Antei­le auf sei­ne Töch­ter nur noch zu 1,64 % an der GmbH betei­ligt. Zur Abwen­dung eines Insol­venz­ver­fah­rens ver­lang­ten die neu­en Inves­to­ren von dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer den Ver­zicht auf sei­ne Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, in der Höhe von ins­ge­samt ca. 80.000 EUR. Strit­tig ist, ob das Finanz­amt die­sen Ver­lust steu­er­lich berück­sich­ti­gen muss (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 7.12.2012, 1 K 522/11 E). Dazu das Finanz­ge­richt: JA. Und zwar als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit. Aller­dings ist das nur der Fall, wenn eini­ge Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  1. Es han­delt sich um die (Mini-) Betei­li­gung eines sog. Klein-Gesell­schaf­ters. Das ist der Fall bei einer Betei­li­gung unter 10 % (§ 50 GmbHG).
  2. Der Ver­zicht dient der Siche­rung des Arbeits­plat­zes des Geschäfts­füh­rers. Das ist der Fall, wenn die als Geschäfts­füh­rer erziel­ten Ein­künf­te (hier: 150.000 EUR) den Wert sei­ner Betei­li­gung und die dar­aus erziel­ba­ren Betei­li­gungs­ein­künf­te weit übersteigen.
  3. Die Höhe der vom Finanz­amt anzu­er­ken­nen­den Wer­bungs­kos­ten für den Dar­le­hens-Ver­zicht ergibt sich als Teil­wert. Im Urteils­fall unter­stell­te das Gericht einen Betrag von 10 % des Nenn­wer­tes des Dar­le­hens (hier: 8.000 EUR).

Das FG Düs­sel­dorf bestä­tigt damit die bereits bis­her vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu ver­tre­te­ne Rechts­auf­fas­sung (vgl. BFH, Urteil vom 25.11.2010, VI R 34/08). Aller­dings wol­len die Finanz­be­hör­den das so nicht hin­neh­men. Das FG Düs­sel­dorf hat Revi­si­on zuge­las­sen und das Finanz­amt prüft das wei­te­re Vorgehen.

Für die Pra­xis: Das Ver­fah­ren zeigt, das der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sehr genau rech­nen muss, wenn er sei­ne GmbH mit einem Dar­le­hen aus der Kri­se füh­ren will. Vor­sicht: Immer wenn neue Inves­to­ren mit in die Sanie­rung ein­stei­gen, ist der (Mini-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, sein eige­nes Ver­mö­gen gut zusam­men zu hal­ten. Wird ein zusätz­li­ches Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen als Sanie­rungs­bei­trag ver­langt, müs­sen die Alarm­glo­cken läu­ten. Bes­ser ist es dann, sofort eine beruf­li­che Neu­ori­en­tie­rung vor­zu­neh­men anstatt zusätz­li­che Inves­ti­tio­nen aus dem Pri­vat­ver­mö­gen in ein unge­wis­ses Sanie­rungs­pro­jekt vor­zu­neh­men. Dass Sie den Ver­lust bei der Steu­er (zu einem Teil) als Wer­bungs­kos­ten anset­zen kön­nen, wirkt zwar ent­las­tend, steht aber in den meis­ten Fäl­len in kei­ner Rela­ti­on zum ein­ge­gan­ge­nen Risi­ko und dem erlit­te­nen Vermögensverlust.

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