Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre GmbH mit Darlehen finanzieren, müssen gleich mit 2 Risiken leben: Gerät die GmbH in eine wirtschaftliche Krise, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung. Zweiter Nachteil: Nur im Ausnahmefall kann der Gesellschafter diesen Verlust bei der Steuer verrechnen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf gilt das aber nicht …
für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Mini-Beteiligung.
Beispiel: Einer der Gesellschafter-Geschäftsführer war nach mehreren Kapitalerhöhungen und nach der Übertragung eines Teils seiner GmbH-Anteile auf seine Töchter nur noch zu 1,64 % an der GmbH beteiligt. Zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens verlangten die neuen Investoren von dem Gesellschafter-Geschäftsführer den Verzicht auf seine Gesellschafter-Darlehen, in der Höhe von insgesamt ca. 80.000 EUR. Strittig ist, ob das Finanzamt diesen Verlust steuerlich berücksichtigen muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012, 1 K 522/11 E). Dazu das Finanzgericht: JA. Und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Allerdings ist das nur der Fall, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um die (Mini-) Beteiligung eines sog. Klein-Gesellschafters. Das ist der Fall bei einer Beteiligung unter 10 % (§ 50 GmbHG).
- Der Verzicht dient der Sicherung des Arbeitsplatzes des Geschäftsführers. Das ist der Fall, wenn die als Geschäftsführer erzielten Einkünfte (hier: 150.000 EUR) den Wert seiner Beteiligung und die daraus erzielbaren Beteiligungseinkünfte weit übersteigen.
- Die Höhe der vom Finanzamt anzuerkennenden Werbungskosten für den Darlehens-Verzicht ergibt sich als Teilwert. Im Urteilsfall unterstellte das Gericht einen Betrag von 10 % des Nennwertes des Darlehens (hier: 8.000 EUR).
Das FG Düsseldorf bestätigt damit die bereits bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) dazu vertretene Rechtsauffassung (vgl. BFH, Urteil vom 25.11.2010, VI R 34/08). Allerdings wollen die Finanzbehörden das so nicht hinnehmen. Das FG Düsseldorf hat Revision zugelassen und das Finanzamt prüft das weitere Vorgehen.
Für die Praxis: Das Verfahren zeigt, das der Gesellschafter-Geschäftsführer sehr genau rechnen muss, wenn er seine GmbH mit einem Darlehen aus der Krise führen will. Vorsicht: Immer wenn neue Investoren mit in die Sanierung einsteigen, ist der (Mini-) Gesellschafter-Geschäftsführer gut beraten, sein eigenes Vermögen gut zusammen zu halten. Wird ein zusätzliches Gesellschafter-Darlehen als Sanierungsbeitrag verlangt, müssen die Alarmglocken läuten. Besser ist es dann, sofort eine berufliche Neuorientierung vorzunehmen anstatt zusätzliche Investitionen aus dem Privatvermögen in ein ungewisses Sanierungsprojekt vorzunehmen. Dass Sie den Verlust bei der Steuer (zu einem Teil) als Werbungskosten ansetzen können, wirkt zwar entlastend, steht aber in den meisten Fällen in keiner Relation zum eingegangenen Risiko und dem erlittenen Vermögensverlust.