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Volkelt-Briefe

GmbH-Finanzen: BFH bremst bewährtes Finanzierungsmodell aus

Lang­fris­ti­ge GmbH-Inves­ti­tio­nen (Grund­stü­cke, Inves­ti­ti­ons­gü­ter) wer­den von der Bank nur finan­ziert, wenn die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dafür pri­vat bürgen.

Finan­zie­rungs­mo­dell: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer schließt eine …Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung ab. Mit Fäl­lig­keit der Ver­si­che­rung wird das Dar­le­hen abge­löst. Für die monat­li­chen Bei­trä­ge zur Ver­si­che­rung gewährt die GmbH dem Geschäfts­füh­rer ein Dar­le­hen. Die Zin­sen der Finan­zie­rung wer­den als Wer­bungs­kos­ten verrechnet.

Ach­tung: Laut BFH ist der Schuld­zin­sen­ab­zug als Wer­bungs­kos­ten ist nicht mög­lich (Urteil vom 27.8.2013, VIII R 3/11). Das Finan­zie­rungs-Modell kann den­noch Sinn machen, wenn ande­re Sicher­hei­ten nicht vor­han­den sind und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer kei­ne finan­zi­el­le Zusatz­be­las­tung tra­gen kann. Aber Sie müs­sen auf­pas­sen. Im Urteil heißt es: „Offen bleibt, ob die­se Gestal­tung miss­bräuch­lich ist“. Der BFH sieht in die­ser Gestal­tung eine (unzu­läs­si­ge) Mehr­fach­be­güns­ti­gung. Die Finanz­be­hör­den neh­men eine sol­che Vor­la­ge eines Finanz­ge­richts ger­ne zum Anlass, das Gestal­tungs­mo­dell ins­ge­samt gericht­lich prü­fen zu lassen.

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die lang­fris­ti­ge GmbH-Inves­ti­tio­nen mit die­sem Modell finan­ziert haben, müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass ihr Finanz­amt den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Schuld­zin­sen nicht mehr mit trägt. Und zwar rück­wir­kend bis 2004. Bestands­schutz wird es nicht geben. Offe­ne Fäl­le wer­den ent­spre­chend ver­an­lagt. Ein­spruch gegen eine ent­spre­chen­de Ver­an­la­gung hat u. E. wenig Aus­sicht auf Erfolg.

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