Gewährt die Bank Kredite von mehr als 750.000 €, ist sie verpflichtet, sich vom Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen zu lassen. Z. B. durch die Vorlage des vollständigen Jahresabschlusses. Die Bank ist dazu sogar gesetzlich verpflichtet (§ 18 Kreditwesengesetz). Ein Geschäftsführer-Kollege aus Hessen ließ es jetzt darauf ankommen. Er verweigerte der Bank kontinuierlich die Vorlage entsprechender wirtschaftlicher Nachweise. …
Folge: Die Bank kündigte alle bestehenden Darlehen der GmbH. Der Kollege wollte das nicht auf sich sitzen lassen und ließ die Sache gerichtlich prüfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied dazu: Die Bank hat Recht. Der Geschäftsführer musste die Kredite der GmbH umgehend zurückzahlen. Neue Kredite wurden nicht gewährt (so zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 25.3.2011, 19 U 173/10). Wichtig zu wissen für alle Geschäftsführer-Kollegen:
- Die Bank ist auch dann zur Kündigung von Krediten berechtigt, wenn die Kreditsumme unter dem oben genannten kritischen Betrag laut KWG liegt. Entscheidend ist, ob die Bank in ihren AGB auf die bestehenden Vorlagepflichten laut KWG verwiesen hat. Ist das der Fall, sollten Sie die Vorlagepflichten korrekt und von sich aus – also ohne weitere Aufforderung – erfüllen und den Jahresabschluss und andere angeforderte Unterlagen termingerecht vorlegen.
- Die Bank kann die Kredite selbst dann kündigen, wenn das Kreditkonto nicht oder nie im Soll war und selbst dann, wenn Sie als Kreditnehmer die Tilgung stets regelmäßig gezahlt haben.