Seit Reform des Firmenrechts haben GmbHs und UGs weite Möglichkeiten zur Benennung der Firma. Das reicht von Phantasienamen bis zu Kürzeln. Allerdings muss …eine gewisse Verständlichkeit und Aussprechbarkeit gegeben sein. Grenzen bilden die guten Sitten, Verwechslungsgefahr und Irreführung. Nicht zu beanstanden ist es, wenn die Firma der GmbH den Familien-Namen eines Nicht-Gesellschafters führt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2013, 11 Wx 86/13).
Das Registergericht hatte moniert, dass zwischen der „Firma“ und Unternehmensgegenstand kein Zusammenhang bestehe. Das ist nicht notwendig. Im Urteil ging es um eine Komplementär-GmbH, die die Geschäfte eines Unternehmens führte. OLG: „Das muss sich nicht aus dem Firmennamen ergeben“.