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Volkelt-Briefe

GmbH darf Name eines Nicht-Gesellschafters haben

Seit Reform des Fir­men­rechts haben GmbHs und UGs wei­te Mög­lich­kei­ten zur Benen­nung der Fir­ma. Das reicht von Phan­ta­sie­na­men bis zu Kür­zeln. Aller­dings muss …eine gewis­se Ver­ständ­lich­keit und Aus­sprech­bar­keit gege­ben sein. Gren­zen bil­den die guten Sit­ten, Ver­wechs­lungs­ge­fahr und Irre­füh­rung. Nicht zu bean­stan­den ist es, wenn die Fir­ma der GmbH den Fami­li­en-Namen eines Nicht-Gesell­schaf­ters führt (OLG Karls­ru­he, Urteil vom 22.11.2013, 11 Wx 86/13).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te moniert, dass zwi­schen der „Fir­ma“ und Unter­neh­mens­ge­gen­stand kein Zusam­men­hang bestehe. Das ist nicht not­wen­dig. Im Urteil ging es um eine Kom­ple­men­tär-GmbH, die die Geschäf­te eines Unter­neh­mens führ­te. OLG: „Das muss sich nicht aus dem Fir­men­na­men erge­ben“.

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