Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzerwaltung (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, Seite 1493) ist es zulässig, den … beanspruchten und genehmigten Investitionsabzugsbetrag im Folgejahr innerhalb des 3jährigen Investitionszeitraums bis zum zulässigen Höchstbetrag aufzustocken, solange die entsprechenden Investitionen wie geplant vorgenommen werden (BFH, Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13).
Der Investitionsabzugsbetrag kann als Rückstellung für Investitionen in Höhe von 40 % der geplanten Investitionssumme gebildet werden und das bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 EUR je Betrieb (§ 7g EStG). Die Finanzverwaltung wird prüfen, ob sie mit einem sog. Nichtanwendungserlass reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.