Muss ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden, weil z. B. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden oder das Wirtschaftsgut verspätet angeschafft wurde (vgl. dazu FG Niedersachsen, Urteil vom 2.4.2014, 9 K 308/12), dann kann das Unternehmen diesen Betrag auf eine Investition übertragen, die im gleichen Zeitraum getätigt wurde, für die aber kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde (Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 15.7. 2014, 6 K 824/14).
Das geht sogar dann, wenn der entsprechende Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist und der Steuerbescheid geändert werden muss. Der Finanzverwaltung schmeckt dieses Urteil naturgemäß nicht. Das Finanzgericht hat aber eine Revision nicht zugelassen. Prüfen Sie also, ob bei Nicht-Inanspruchnahme oder fehlenden Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag eine Kompensation mit einer anderen Investition möglich ist.