Weicht das Finanzamt zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der laut AfA-Tabellen vorgesehenen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (hier: Lagerhalle) ab, ist eine detaillierte Begründung notwendig. Im Zweifel muss sich das Finanzamt ernsthaft mit der Plausibilität der AfA-Tabellen auseinandersetzen und „die Wesentlichkeit der Abweichung begründen“ (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.7.2014, 9 K 98/14).
Schlechte Karte für die Finanzbehörden. Das Finanzgericht macht es damit den Finanzbehörden schwer, die Nutzungsdauer zum Nachteil des Unternehmens zu verlängern und damit den AfA-Satz zu drücken. Umgekehrt gilt aber: Wenn Sie in der Lage sind, die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Investition (Maschine, IT, Immobilie usw.) abweichend von den laut AfA-Tabellen geltenden Nutzungszeiten plausibel begründet zu kürzen, sollte es Ihnen möglich sein, das auch gegen das Finanzamt durchzusetzen