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GmbH-Bilanz: Finanzamt muss sich an die AfA-Tabellen halten

Weicht das Finanz­amt zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen von der laut AfA-Tabel­len vor­ge­se­he­nen Nut­zungs­dau­er eines Wirt­schafts­gu­tes (hier: Lager­hal­le) ab, ist eine detail­lier­te Begrün­dung not­wen­dig. Im Zwei­fel muss sich das Finanz­amt ernst­haft mit der Plau­si­bi­li­tät der AfA-Tabel­len aus­ein­an­der­set­zen und „die Wesent­lich­keit der Abwei­chung begrün­den“ (FG Nie­der­sach­sen, Urteil vom 9.7.2014, 9 K 98/14).

Schlech­te Kar­te für die Finanz­be­hör­den. Das Finanz­ge­richt macht es damit den Finanz­be­hör­den schwer, die Nut­zungs­dau­er zum Nach­teil des Unter­neh­mens zu ver­län­gern und damit den AfA-Satz zu drü­cken. Umge­kehrt gilt aber: Wenn Sie in der Lage sind, die wirt­schaft­li­che Nut­zungs­dau­er einer Inves­ti­ti­on (Maschi­ne, IT, Immo­bi­lie usw.) abwei­chend von den laut AfA-Tabel­len gel­ten­den Nut­zungs­zei­ten plau­si­bel begrün­det zu kür­zen, soll­te es Ihnen mög­lich sein, das auch gegen das Finanz­amt durchzusetzen

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