Finanzieren Sie den Kauf eines GmbH-Anteils aus einem Bankdarlehen, gelten die Vorschriften für Verbraucherdarlehen (§ 13 BGB). Folge: …
Es gilt eine Verjährungsfrist über 10 Jahre. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer so finanzierten GmbH sah seine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit (vormals § 15 BGB mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das OLG Celle folgte dieser Sichtweise nicht. Er muss den Betrag inkl. Zinsen zurückzahlen (Urteil vom 22.9.2012, 3 U 75/10).
Für die Praxis: Für die übliche Finanzierung eines GmbH-Anteils aus einem Bankkredit gilt die oben beschriebene und vom OLG Celle bestätigte Rechtslage. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich in mehreren GmbHs geschäftlich engagiert ist, die Beteiligungen eventuell sogar in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Dann muss die Bank davon ausgehen, dass die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als gewerblich einzustufen ist und kürzere Verjährungszeiten gelten.