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Volkelt-Briefe

Sie haben Ihre GmbH-Beteiligung auf Kredit gekauft? – dann müssen Sie aufpassen

Finan­zie­ren Sie den Kauf eines GmbH-Anteils aus einem Bank­dar­le­hen, gel­ten die Vor­schrif­ten für Ver­brau­cher­dar­le­hen (§ 13 BGB). Fol­ge: …

Es gilt eine Ver­jäh­rungs­frist über 10 Jah­re. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer so finan­zier­ten GmbH sah sei­ne Tätig­keit als gewerb­li­che Tätig­keit (vor­mals § 15 BGB mit einer Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren. Das OLG Cel­le folg­te die­ser Sicht­wei­se nicht. Er muss den Betrag inkl. Zin­sen zurück­zah­len (Urteil vom 22.9.2012, 3 U 75/10).

Für die Pra­xis: Für die übli­che Finan­zie­rung eines GmbH-Anteils aus einem Bank­kre­dit gilt die oben beschrie­be­ne und vom OLG Cel­le bestä­tig­te Rechts­la­ge. Etwas ande­res gilt aus­nahms­wei­se dann, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zugleich in meh­re­ren GmbHs geschäft­lich enga­giert ist, die Betei­li­gun­gen even­tu­ell sogar in einem Betriebs­ver­mö­gen gehal­ten wer­den. Dann muss die Bank davon aus­ge­hen, dass die Tätig­keit des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers als gewerb­lich ein­zu­stu­fen ist und kür­ze­re Ver­jäh­rungs­zei­ten gelten.

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