Erhält der Geschäftsführer einer gGmbH Leistungen oder Zuwendungen von der GmbH (hier: Pflegeleistungen für ein Familien-Mitglied), die sonst nur Kunden gegen ein Entgelt bereitgestellt werden, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit und dazu, dass die Bereitstellung und Organisation eines ambulanten sozialen Pflege- und Assistentendienstes und die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird. Das kann sogar nachträglich – also mit steuerlicher Rückwirkung – festgestellt werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16).