Wird nach dem Tod eines GmbH-Gesellschafters dessen GmbH-Anteil aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern (Anteilsabtretungsvereinbarung) an einen Dritten (entgeltlich) übertragen, dann ist das Finanzamt nicht berechtigt, dafür zusätzlich Erbschaftsteuer zu erheben (§ 7 Abs. 7 ErbStG). Eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen (FG München, Urteil vom 5.4.2017, 4 K 711/16).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht München Revision zugelassen. Wie in vergleichbaren Fällen werden die Finanzbehörden die Sache zur endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) durchfechten. Es geht um Fälle, in denen die Gesellschafter vereinbaren, dass der GmbH-Geschäftsanteil im Todesfall auf einen (bestimmten) Dritten übertragen werden muss – und zwar nicht als Schenkung oder Erbe, sondern als entgeltlicher Erwerb. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen hier insofern, indem die Gesellschafter einen vom (ohnehin schwer zu bestimmenden) Marktwert des GmbH-Anteils niedrigeren/höheren Preis ansetzen und so – je nach Interessenlage – eine (erbschaft-) steuerneutrale Lösung ermöglichen – z. B. wenn keine eigenen Kinder da sind und ansonsten überproportional Erbschaftsteuer anfallen würde.