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Volkelt-Briefe

Teurer Formfehler: Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

Eine Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ist nur dann wirk­sam ver­ein­bart, wenn es einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder wenn die Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch die im Gesell­schafts­ver­trag bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter der GmbH erfolgt (hier: durch 2 Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Ver­einvor­stan­des und Allein­ge­sell­schaf­ters der gGmbH). Ohne eine for­mal kor­rek­te Beschluss­fas­sung besteht kein Anspruch auf die vereinbarten/geänderten Leis­tun­gen (OLG Ros­tock, Urteil v. 13.3.2019, 1 U 130/17).

 

Geklagt hat­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer der AWO-Grup­pe. Die ein­zel­nen Unter­neh­men der AWO-Grup­pe sind gemein­nüt­zi­ge GmbHs, deren Gesell­schaf­ter die jewei­li­gen AWO-Kreis­ver­bän­de –  orga­ni­siert als Ver­ei­ne  – sind. Im Urteils­fall hat­te nur der Kreis­ver­bands-Vor­sit­zen­de die Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges unter­zeich­net. Nicht aber – wie im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen – ein zwei­tes Vor­stand­mit­glied. Der Geschäfts­füh­rer konn­te sei­ne Ansprü­che gericht­lich nicht durch­set­zen. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen gGmbH soll­ten Sie bei Ver­trags­än­de­run­gen genau hin­schau­en, wer zeich­nungs­be­rech­tigt ist.

 

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