Brisant: Jetzt wurde bekannt, dass die Volkswagen AG sechs Mitarbeiter – Vorstände und leitenden Angestellte – nicht wegen Verstoßes gegen ihre Treuepflichten, sondern wegen Verstoßes gegen ihre Geheimhaltungspflichten aus ihren Anstellungsverträgen gekündigt hat. Weitere Kündigungen werden folgen, die Arbeitsgerichte werden sich damit auseinandersetzen müssen. Interessant aus der Geschäftsführer-Perspektive: Wenn SIE in einer solchen strafbedrohten Zwickmühle stecken: Was ist besser in einem Ermittlungsverfahren? Den Arbeitgeber zu belasten und die Kündigung in Kauf zu nehmen oder mit einer Mitwirkung im Verfahren die eigene Rechtsposition zu verbessern – Stichwort: Kronzeuge. Der betroffene VW-Vorstand Heinz-Jakob Neußer hat jedenfalls schon vorher klar Schiff gemacht: Er hat sich mit VW vor der Kündigung auf eine 1,4 Mio. EUR Bonuszahlung (außergerichtlich) geeinigt.
Ist ein Strafverfahren gegen Sie eröffnet, …haben Sie ein (umfassendes) Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Als Zeuge in einem Strafverfahren steht Ihnen als Geschäftsführer das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu (§ 53 StPO). Das gilt nur für die im Gesetz genannten Berufsgruppen – dazu gehören Geschäftsführer nicht. In einem Bußgeldverfahren (z. B. Kartellverfahren, Pflichtoffenlegung) steht Ihnen das Auskunftsverweigerungsrecht zu (§ 46 OWiG).