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Volkelt-Briefe

GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend”

Eini­gen sich die Gesell­schaf­ter der GmbH und der Geschäfts­füh­rer auf eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges und ver­ein­ba­ren sie dazu im Auf­he­bungs­ver­trag einen (nicht wei­ter modi­fi­zier­ten) Anspruch auf eine Abfin­dung, ent­steht ein Rechts­an­spruch auf Abfin­dung – so, als wäre im Anstel­lungs­ver­trag ein Anspruch auf Abfin­dung ver­ein­bart wor­den (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).

Im Urteils­fall hat­ten die Gesell­schaf­ter im Auf­he­bungs­ver­trag eine „Abfin­dung” zuge­sagt. For­mu­lie­rung: „Hin­sicht­lich einer Abfin­dung blei­ben sei­ne Rech­te (die des Geschäfts­füh­rers) vor­be­hal­ten”. Für die Gesell­schaf­ter war das wohl der Ver­such, die Fra­ge der Abfin­dung auf die lan­ge Bank zu schie­ben (For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer sichert zu, die Abfin­dung nicht vor dem 1.2.2017 gericht­lich gel­tend zu machen”). Deren Rech­nung ging aller­dings nicht auf. Das OLG Düs­sel­dorf bestä­tig­te den Rechts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers und urteil­te auf Zah­lung einer Abfin­dung von ins­ge­samt 475.174,33 EUR zu.

 

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