Einigen sich die Gesellschafter der GmbH und der Geschäftsführer auf eine Beendigung des Anstellungsvertrages und vereinbaren sie dazu im Aufhebungsvertrag einen (nicht weiter modifizierten) Anspruch auf eine Abfindung, entsteht ein Rechtsanspruch auf Abfindung – so, als wäre im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Abfindung vereinbart worden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).
Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter im Aufhebungsvertrag eine „Abfindung” zugesagt. Formulierung: „Hinsichtlich einer Abfindung bleiben seine Rechte (die des Geschäftsführers) vorbehalten”. Für die Gesellschafter war das wohl der Versuch, die Frage der Abfindung auf die lange Bank zu schieben (Formulierung: „Der Geschäftsführer sichert zu, die Abfindung nicht vor dem 1.2.2017 gerichtlich geltend zu machen”). Deren Rechnung ging allerdings nicht auf. Das OLG Düsseldorf bestätigte den Rechtsanspruch des Geschäftsführers und urteilte auf Zahlung einer Abfindung von insgesamt 475.174,33 EUR zu.