Beschlüsse der Gesellschafter sind nichtig, wenn diese gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes verstoßen (§ 241 AktG). Dies gilt analog für die GmbH und die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Dabei bedeutet Nichtigkeit: …Der Beschluss muss von niemanden beachtet werden, er entfaltet keine Rechtsfolgen, er ist „nichtig“, wie nicht ergangen. Die Nichtigkeit eines Beschlusses wird mit der Feststellungsklage (Landgericht – Abt. Wirtschaftsrecht) geprüft. Die Klage kann grundsätzlich nur von Betroffenen, also den Gesellschaftern erhoben werden, nicht aber vom Fremd-Geschäftsführer. Verklagt wird die GmbH. Als Geschäftsführer haben Sie die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses erhoben wird. Gründe für die Nichtigkeit sind:
- Einberufungsmängel (nicht alle Gesellschafter, fehlende Einberufungsberechtigung, falsche Angaben bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung, unvollständig oder zu spät vorgelegte Tagesordnung),
- die fehlende Beurkundung eines Beschlusses,
- Verstoß des Beschlusses gegen geltende gesetzliche Vorschriften;
- Verstoß gegen die guten Sitten,
- fehlende gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Voraussetzungen (z. B. die fehlende Prüfung des Jahresabschlusses, unzulässige Einziehung eines GmbH-Anteils).
Unabhängig von diesen Kriterien können Gesellschafterbeschlüsse, die Mängel aufweisen, mit einer Anfechtungsklage geprüft werden (§ 241 AktG). Das betrifft die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Gesellschafterbeschlusses. Klageberechtigt ist der Gesellschafter, auch der Erwerber eines Geschäftsanteils, nicht jedoch der Fremd-Geschäftsführer. Verklagt wird die GmbH beim zuständigen Landgericht – Abt. Wirtschaftsrecht – am Sitz der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat die übrigen Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss erhoben wird.
Klagt der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer gegen die GmbH, müssen die übrigen Gesellschafter für die GmbH einen Prozessbevollmächtigten bestimmen. Oder das Gericht bestimmt einen Prozesspfleger. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat nach der Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG). Diese Frist kann überschritten werden, wenn zur Sachverhaltsprüfung aufwendige Gutachten eingeholt werden müssen oder die Gesellschafter durch zwingende Gründe an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert sind. Liegen Gründe für eine Fristüberschreitung vor, darf die Frist nur angemessen überschritten werden, u. E. maximal zwei Monate (so zuletzt BGH, Urteil vom 14.5.1990, II ZR 126/89).